Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 09.12.2011 - Az.: 25 U 106/11) hatte darüber zu entscheiden, ob eine wettbewerbswidrige Werbehandlung auch dann vorliegt, wenn der Empfänger grundsätzlich mit der Post-Werbung einverstanden ist und nur die Verpackung in einer Plastikfolie beanstandet.
Die Frankfurter Richter verneinen hier einen Wettbewerbsverstoß. Die relevante Norm, nämlich <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __7.html _blank external-link-new-window>§ 7 Abs.1 UWG, schütze nicht den ökologisch besonders engagierten Kunden, sondern gehe vielmehr von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Adressaten aus.
Angesichts des Umstandes, dass die Plastikfolie mit einem Handgriff vom - für sich genommen nicht als unerwünscht deklarierten - Inhalt zu trennen sei, spreche vieles dafür, dass die Werbung nicht unzumutbar sei und somit auch nicht wettbewerbswidrig.