Der Schuldner einer Unterlassungserklärung haftet für die Rechtsverletzungen, die noch im Google Cache vorhanden sind, wenn er verspätet einen Löschungsantrag bei dem Internet-Riesen stellt (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.08.2019 - Az.: 6 U 83/19).
Das verklagte Unternehmen hatte in der Vergangenheit aufgrund einer Wettbewerbsverletzung auf der eigenen Webseite eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Es hatte zwar die beanstandeten Inhalte gelöscht, jedoch nicht Google informiert, auch den Cache zu löschen. Erst 14 Tage später wurde der Antrag gestellt.
Das OLG Frankfurt a.M. entschied nun, dass die Beklagte für die noch im Google Cache vorhandenen Rechtsverletzungen hafte. Denn es wäre ein Leichtes gewesen, den Löschungsantrag über die Google Search Console zu stellen:
"Die streitgegenständlichen (...) Treffer bei Google beruhten letztlich auf der eigenen Internetseite der Antragsgegnerin. Damit, dass eine allseits bekannte und gängige Suchmaschine die Einträge auf ihrer Internetseite auffinden und ihre Angaben bei einer Suchanfrage ausweisen wird, musste die Antragsgegnerin rechnen. Es kam ihr auch wirtschaftlich zugute. Folglich war sie gehalten, unverzüglich eigene Recherchen über die Verwendung des Hinweises durchzuführen und jedenfalls den Betreiber der Suchmaschine Google aufzufordern, den streitgegenständlichen Eintrag zu entfernen (...)"
Und weiter:
Da Google zudem ein Webmaster-Tool bereithält, über das die Löschung im Cache gespeicherter veralteter oder gelöschter Informationen beantragt und damit ihre Anzeige verhindert werden kann (...), war es der Antragsgegnerin auch möglich und zumutbar, die Entfernung des streitgegenständlichen Hinweises aus dem Cache zu beantragen."