Eine Unterlassungserklärung, die bewusst eng gefasst ist und nur bestimmte, namentlich genannte Produkte beinhaltet, enthält kein generelles Verbot und löst somit auch auch keine Vertragsstrafe aus <link http: www.online-und-recht.de urteile eng-gefasste-unterlassungserklaerung-umfasst-keine-kerngleichen-handlungen-4-u-118-10-oberlandesgericht-hamm-20101216.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2010 - Az.: 4 U 118/10).
Die Beklagte hatte in der Vergangenheit wegen Verstößen in ihrem Online-Shop eine Unterlassungserklärung abgegeben, dabei das Verbot jedoch ausdrücklich auf bestimmte, namentlich benannte Produkte begrenzt.
Wenig später bemerkte der Gläubiger den identischen Wettbewerbsverstoß, jedoch dieses Mal bei anderen Produkten. Er forderte daher eine Vertragsstrafe ein.
Zu Unrecht wie die Hammer Richter entschieden. Die Formulierung in der Unterlassungserklärung sei derartig eng gefasst, dass für eine erweiterte Auslegung im Sinne von kerngleichen Verletzungshandlungen kein Raum bestünde.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung bejaht normalerweise - über den eigentlichen Wortlaut hinaus - einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung auch bei solchen Sachverhalten, die vom Sinn und Zweck der Erklärung mit umfasst sind. So ist nach Meinung des BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile veroeffentlichung-einer-printzeitung-im-verhaeltnis-zu-online-ausgabe-kerngleiche-verstoesse-i-zr-47-07-bundesgerichtshof--20090618.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 18.06.2009 - Az.: I ZR 47/07) die Veröffentlichung einer Internetzeitung im Verhältnis zur Veröffentlichung einer Zeitung in gedruckter Form unter diesem Titel eine im Kern gleichartige Verletzungshandlung. Identisch das OLG Stuttgart <link http: www.online-und-recht.de urteile kerngleicher-verstoss-gegen-unterlassunsgtitel-bei-online-werbung-2-u-41-08-oberlandesgericht-stuttgart-20080821.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 21.08.2008 - Az.: 2 U 41/08), wonach eine Unterlassungserklärung, die eigentlich nur das Verbot für eine Werbung in einer Zeitung umfasst, auch im Falle einer Internet-Reklame zur Verwirkung einer Vertragsstrafe führen kann. So auch das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile verbotene-werbung-auf-anderer-webseite-ist-kerngleicher-verstoss-407-o-217-09-landgericht-hamburg-20100316.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 16.03.2010 - Az.: 407 O 217/09), wonach eine kerngleiche Verletzung auch dann vorliegt, wenn der identische Wettbewerbsverstoß lediglich auf einer anderen Webseite geschieht.
Anderer Meinung ist hingegen das LG München <link http: www.online-und-recht.de urteile unterlassungserklaerung-bei-impressumsverstoss-ist-eng-auszulegen-landgericht-muenchen-20080903.html _blank>(Urt. v. 03.09.2008 - Az.: 33 O 23089/07), wonach sich eine Unterlassungserklärung hinsichtlich eines Impressumverstoßes nur auf die jeweils konkret bezeichnete URL bezieht.