Die Veröffentlichung einer Internetzeitung ist im Verhältnis zur Veröffentlichung einer Zeitung in gedruckter Form unter diesem Titel eine im Kern gleichartige Verletzungshandlung (BGH, Urt. v. 18.06.2009 - Az.: I ZR 47/07).
Die Beklagte erwirkte in der Vergangenheit ein Urteil, mit dem der Klägerin verboten wurde, Zeitungen unter der Bezeichnung "Eifelzeitung" herauszugeben. Einige Jahre später registrierte die Klägerin die Domain "eifel-zeitung.de" und gab hierunter eine Online-Zeitung heraus.
Die Beklagte war der Ansicht, die Klägerin verletze das gerichtliche Urteil. Die Klägerin hingegen war anderer Auffassung und ersuchte gerichtliche Hilfe, um klarzustellen, dass kein Verstoß vorliege.
Die BGH-Richter wiesen die Klage ab, da nach ihrer Meinung eine Verletzung vorlag.
Das Verbot umfasse nicht nur den konkreten Urteilstenor, sondern auch kerngleiche Verstöße, wenn sie denn von ihrem Charakter gleichartig seien.
Dies bejahten die Juristen hier. Einee Online-Zeitung unter "eifel-zeitung.de" sei im Kern eine gleichartige Verletzung wie die Herausgabe eines Print-Magazins.