Eine Vertragsstrafe wird auch dann fällig, wenn die abgegebene Unterlassungserklärung sich auf eine konkrete Domain bezieht und der neue, identische Verstoß auf einer anderen Webseite auftaucht (LG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2019 - Az.: 34 O 21/19).
Die Beklagte wurde von der Klägerin wegen Wettbewerbsverstößen abgemahnt. Daraufhin gab sie außergerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die lautete:
"(...) unterlassen wird, unter www.[Domainname].de für ästhetisch-plastische Chirurgie in der exakt nachfolgend dargestellten Gestaltung mit Pauschalpreisen zu werben (...)."
Einige Zeit später beging die Beklagte auf einer anderer Webseite den identischen Verstoß. Daraufhin forderte die Klägerin die Zahlung einer Vertragsstrafe.
Die Beklagte verteidigte sich damit, dass die abgegebene Unterlassungserklärung auf die konkret genannte Domain beschränkt gewesen sei. Der neue Verstoß sei aber auf einer vollkommen anderen Webseite erfolgt, sodass keine Vertragsstrafe ausgelöst worden sei.
Dieser Ansicht folgte das LG Düsseldorf nicht. Vielmehr verurteilte es die Beklagte zur Zahlung der Pönale.
Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch für Unterlassungserklärungen die sogenannte Kerntheorie gelte. Danach erfasse das Verbot grundsätzlich auch solche Handlungen, die über die konkrete bezeichnete Form im Kern gleichartig seien.
Es sei unerheblich, so das Gericht, dass die abgegebene Erklärung sich vom Wortlaut her nur auf eine bestimmte Domain beziehe. Im Kern erfasse sie vielmehr die Verpflichtung, auf sämtlichen Webseiten das beanstandete Verhalten zu unterlassen. Denn Webseiten untereinander seien auf jeden Fall kerngleich.