Eine urheberrechtliche Streitigkeit liegt auch dann, vor wenn der Kläger Ansprüche aus einem Vergleich geltend macht. Entscheidend dabei ist, ob dem Vergleich ein urheberrechtlicher Sachverhalt zugrunde liegt <link http: raschlegal.de uploads media olg_rostock__beschl._v._17.01.2013__az.2_uh_1-12__5_c_247-12__ag_ludwigslust.pdf _blank external-link-new-window>(OLG Rostock, Beschl. v. 17.01.2013 - Az.: 2 UH 1/12).
Der Kläger machte vor Gericht einen Anspruch aus einem außergerichtlich geschlossenen Vergleich geltend. Dem Vergleich lag eine urheberrechtliche Streitigkeit zugrunde.
Das AG Rostock und das AG Ludwigslust stritten nun über ihre Zuständigkeit. Für urheberrechtliche Streitigkeiten ist das AG Rostock als alleiniges Gericht zuständig.
Die Amtsgerichte spielten Ping-Pong mit der Klage und wiesen sie jeweils dem anderen Gericht zu. Bis das OLG Rostock angerufen wurde und entschied, dass auch für Ansprüche aus einem Vergleich eine urheberrechtliche Streitigkeit in Frage käme.
Der Begriff der urheberrechtlichen Auseinandersetzung sei weit zu verstehen, so die Richter. Er umfasse alle Ansprüche aus dem Urheberrecht und alle aus diesem Recht hergeleitete Ansprüche und Folgeverfahren. Dabei genüge es, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits auch von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnissen abhängt.
Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, auf die besondere Sachkunde der auf Urhebersachen spezialisierten Gerichte Rückgriff nehmen zu können.