Das LG Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile doppelter-schadensersatz-bei-rechtswidriger-foto-nutzung-im-internet-12-o-277-08-landgericht-duesseldorf-20090401.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 01.04.2009 - Az.: 12 O 277/08) noch einmal seine bisherigen Grundsätze zur rechtswidrigen Foto-Nutzung im Internet bestätigt.
Der jeweilige Rechteinhaber könne gegen den Schädiger, der online unerlaubt ein Foto verwende, nicht nur den üblichen Schadensersatz geltend machen, sondern sei zudem berechtigt, bei fehlender Urheberbenennung auch einen 100% Verletzerzuschlag zu nehmen.
Die Düsseldorfer Richter sprachen damit dem Kläger nicht nur 2.800,- EUR Schadensersatz zu, sondern auch noch weitere 2.800,- EUR als Verletzerzuschlag. Also insgesamt eine Summe von 5.600,- EUR.
Begründung: Das Recht zur Nennung des Urhebers an seinem Bild gehöre "zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben". Erfolge eine unzulässige Übernahme und werde der Urheber nicht genannt, sei die fehlende Nennung mit einer Vertragsstrafe zu ahnden.
Bereits in der Vergangenheit hatte das LG Düsseldorf (Urt. v. 19.03.2008 - Az. 12 O 416/06) identisch entschieden. Ebenso das LG München I <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile landgericht-muenchen-20080918.html _blank>(Urt. v. 18.09.2008 - Az.: 7 O 8506/07) in den bekannten "Getty Images"-Fällen. Siehe hierzu auch unseren Law-Podcast <link http: www.law-podcasting.de doppelter-schadensersatz-bei-kopierten-bildern-im-web _blank external-link-new-window>"Doppelter Schadensersatz bei kopierten Bildern im Web".
So auch das LG Köln (Urt. v. 29.11.2007 - Az. 28 O 102/07), das dem Autor eines Buches einen Schadensersatzanspruch in doppelter Höhe zugestand, weil er nicht als Autor genannt wurde.