Landgericht Frankfurt untersagt „Uber“ die Vermittlung von Fahrten ohne Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz
Die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt hat in einem heute ver- kündeten Urteil dem Dienst „Uber“ bundesweit untersagt, Fahrten von Privatfahrern zu vermitteln, die nicht über eine Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz (sog. Taxikonzession) verfügen.
Das Gericht hält es für wettbewerbswidrig, dass Uber über sein Angebot „Uber Pop“ Fahrtwünsche an Fahrer vermittelt, die keine Erlaubnis nach dem Personenbefördeungsgesetz besitzen und die Fahrer damit zum Rechtsbruch anstiftet.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidungsgründe mit der Berufung zum Oberlandesgericht angegriffen werden. Einstweilen ist sie nur wirksam, wenn die Klägerin eine Sicherheit in Höhe von
400.000,-- € hinterlegt.
Zum Hintergrund:
Bereits im Juli 2014 hatte eine andere Kammer des Landgerichts Uber im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, Fahrten von Privatfahrern zu vermitteln. Diese Ver- fügung hatte die Kammer damals aus formalen Gründen (Fehlende Dringlichkeit wegen
Verzögerung der Antragstellung) wieder aufgehoben.
Die klagende Taxi Deutschland betreibt einen bundesweiten Taxiruf sowie eine App zur Vermittlung von Taxifahrten und ist damit Wettbewerberin der Beklagten.
Landgericht Frankfurt, 8. Kammer für Handelssachen, Az. 3-08 O 136/14, Urteil vom 18.03.2015
Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. v. 18.03.2015