Die Verkaufs-Kopplung einer Spielekonsole mit einem Mobilfunktarif ist dann wettbewerbswidrig, wenn im Rahmen der Werbung nicht hinreichend deutlich auf die zusätzlich entstehenden Kosten hingewiesen wird <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs duesseldorf j2013 i_20_u_92_13_urteil_20131105.html _blank external-link-new-window>(OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2013 - Az.: I-20 U 92/13).
Vodafone warb auf seinen Internetseiten für den Verkauf einer Spielekonsole zu einem Preis von 49,90 EUR. In der Werbung hieß es u.a. "mit Mobile Internet Starter". Den Hinweis, dass beim Erwerb der Ware der Kunde einen Mobilfunkvertrag zu einem monatlichen Preis von 19,90 EUR bei einer Mindestlaufzeit von 2 Jahren abschließen musste, erhielt der Kunde erst im Laufe des Bestellprozesses.
Die Düsseldorfer Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein.
Zwar seien die Verbraucher an die Kopplung von Produkten inzwischen gewöhnt. Erforderlich sei jedoch in jedem Fall, dass ein Unternehmen in ausreichender Form über die anfallenden Gesamtkosten informiere.
Dies sei hier nicht der Fall, denn der Kunde erfahre erst im Laufe des Bestellablaufs, dass er einen zusätzlichen Mobilfunkvertrag abschließen müsse. Der Zusatz "mit Mobile Internet Starter" reiche für eine Aufklärung nicht aus, denn darunter könne sich alles verbergen.
Die Erläuterung erst im Rahmen der Bestellung erfolge zu spät, denn zu diesem Zeitpunkt sei die Anlockwirkung bereits eingetreten.
Auch die Argumentation, dass das Publikum im Telekommunikationsbereich klassischerweise an derartige Kopplungsgeschäfte gewöhnt sei und es daher keines ausdrücklichen Hinweises mehr bedürfe, ließ das Gericht nicht gelten. Der Einwand greife vielleicht bei anderen Produkten wie einem Handy oder Smartphone, die einen Mobilfunkzugang benötigten. Hier werde jedoch eine Spielekonsole beworben, die klassischerweise keinen solchen Zugang benötige. Der Verbraucher werde daher eine solche Vermutung eher weniger anstellen.