Ein Online-Vertrag, über dessen tatsächliche Laufzeit erst versteckt in den Verbraucherinformationen informiert wird, ist nicht wirksam <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(AG Minden, Urt. v. 19.12.2012 - Az.: 22 C 463/12).
Der Beklagte wählte bei der Klägerin online eine Basis-Anzeige mit einer Laufzeit von 1 Monat aus. In den nicht mit angezeigten Verbraucherinformationen befand sich eine Klausel, wonach sich der Vertrag automatisch verlängerte.
Das AG Minden stufte dies als überraschende Bestimmung ein. Die Laufzeit eines Vertrages sei ein wesentlicher Bestandteil und dürfe nicht an einem Platz versteckt werden, den der Kunde im Rahmen seiner Bestellung nicht angezeigt bekomme.