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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Versicherungsmakler darf sich nicht als "unabhängig" bezeichnen, wenn er Provisionen vom Versicherer erhält

Ein Versicherungsmakler darf nicht mit Unabhängigkeit werben, wenn er Provisionen von Versicherungen erhält.

Ein Versicherungsmakler darf nicht mit “unabhängig” werben, wenn er Provisionen vom jeweiligen Versicherungsunternehmen bezieht (OLG Köln, Urt. v. 11.03.2026 - Az.: 6 U 63/25).

Ein Versicherungsmakler warb auf seiner Internetseite mit der Aussage 

"Unabhängiger Versicherungsmakler deutschlandweit“. 

Gleichzeitig erhielt der Makler für vermittelte Verträge Provisionen von den jeweiligen Versicherungsunternehmen. Ein Hinweis fand sich zwar später im Text, jedoch nicht deutlich hervorgehoben.

Das OLG Köln stufte dies als irreführend ein.

Maßgeblich sei, wie ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher die Werbung verstehe.

Ein erheblicher Teil der Verbraucher werde die hervorgehobene “Unabhängigkeit” dahingehend interpretieren, dass der Makler auch finanziell nicht von Versicherungsunternehmen abhängig sei:

“Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher wird die besonders und ohne jede Einschränkung herausgestellte „Unabhängigkeit“ dahin verstehen, dass die Beklagte in ihrer Maklertätigkeit von der Versicherungswirtschaft vollständig unabhängig ist, sowohl in persönlicher, als auch in finanzieller Hinsicht.”

Tatsächlich sei diese Vorstellung jedoch falsch. Ein Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO erhalte Provisionen von Versicherungen und sei damit strukturell von ihnen abhängig. 

Der spätere Hinweis auf die Provisionszahlung reiche nicht aus, um die Irreführung zu beseitigen. Die blickfangmäßige Werbung mit “Unabhängigkeit” hätte zumindest klarstellend erläutert werden müssen. Eine Korrektur an versteckter Stelle genüge nicht.

Die Werbung sei auch geeignet, Verbraucher zu einer Entscheidung zu bewegen, die sie sonst nicht getroffen hätten. Viele Kunden legten besonderen Wert auf eine wirklich unabhängige Beratung:

“Die Vorstellung, die Beklagte sei von der Versicherungswirtschaft finanziell unabhängig, ist unrichtig. Eine solche Stellung kommt gemäß der gesetzlichen Wertung ausschließlich dem Versicherungsberater zu, § 34d Abs. 2 GewO. Die Beklagte ist dagegen nach § 34d Abs. 1 GewO als Versicherungsmaklerin zugelassen. Sie erhält für die Vermittlung von Versicherungsverträgen Provisionen von den Versicherungen. Ein Versicherungsmakler steht zwar dem Lager der Kunden näher als der Versicherungsvertreter, beide sind jedoch Versicherungsvermittler, werden als solche von den Versicherungsunternehmen bezahlt und sind strukturell von diesen abhängig.”

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