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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Leipzig: Vertrags-Laufzeit von mehr als 25 Jahren für Glasfaser-Kabel rechtswidrig

Eine Klausel, wonach ein Grundstücks-Eigentümer mit einem Netzbetreiber eine 25-jährige Laufzeit für die Verlegung von Glasfaser-Kabeln eingeht, ist rechtswidrig <link http: www.vzbv.de cps rde xbcr vzbv eins_energie-vzbv-lg_leipzig-2014.pdf _blank external-link-new-window>(LG Leipzig, Urt. v. 29.11.2013 - Az.: 08 O 897/13).

Beklagte war die eins energie in sachen GmbH & Co. KG, die von Grundstücks-Eigentümern eine 25-jährige Laufzeit für die Verlegung von Glasfaser-Kabeln verlangte. Das LG Leipzig stufte dies als rechtswidrig ein.

Dabei stellte das Gericht nicht ausschließlich auf die jahrzehntelange Laufzeit ab, sondern berücksichtigte vor allem die konkreten Formulierungen in dem Kontrakt selbst.

So regele die Vereinbarung, dass der Grundstücks-Eigentümer kein Recht auf Anschluss habe, sondern dies vielmehr im Ermessen des Netzbetreibers liege. Auch fehle jede Regelung zu der Frage, wer die laufenden Kosten für die zukünftige Wartung und den Unterhalt übernehme. 

Zwar enthielten die Passagen Regelungen, dass die Kosten des Anschlusses übernommen würden. Jedoch seien diese so eng formuliert, dass nicht in jedem Fall den Grundstücks-Eigentümer keine eigenen Verbindlichkeiten treffen würden.

Auffallend sei, dass der gesamte Vertrag keinerlei Pflicht für den Netzbetreiber statuiere, während der Verbraucher hingegen jahrzehntelang gebunden werde. Dies sei unbillig, so dass die Klausel unangemessen sei.

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