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Kategorie: Onlinerecht

LG Kalsruhe: Vertragsauslegung bei Gold-Angeboten auf eBay

Das LG Karlsruhe (Urt. v. 09.08.2013 - Az.: 9 S 391/12) hat entschieden, wie Angebote von Gold- und Silberwaren auf eBay auszulegen sind.

Der Kläger veräußerte auf eBay ein vergoldetes Armband. Er stellte es in die Kategorie "Edelmetall: Gold" ein und beschrieb es als "massives goldenes Armband". In Wahrheit bestand das Produkt jedoch aus einer Messinglegierung, nur der Überzug war vergoldet.

Als der Käufer dies erfuhr, trat er vom Kaufvertrag zurück. Dies wollte der Kläger nicht hinnehmen und verlangte die Zahlung des Kaufpreises.

Das LG Karlsruhe wies die Klage ab, da der Beklagte vom Vertrag habe Abstand nehmen dürfe.

Die veräußerte Ware habe nicht der Angebots-Beschreibung entsprochen, so dass ein Rücktrittsgrund bestehe.

Sowohl aufgrund der der Kategorie ("Edelmetall: Gold") als auch des Beschreibungstextes ("massives goldenes Armband") habe der Käufer eine echte Goldware erwarten dürfen und nicht nur einen einfachen Gold-Überzug.

Zur Vertragsauslegung bei Gold- und Silberwaren seien zudem die Wertungen des Feingehaltsgesetz heranzuziehen. Danach müsse der Veräußerer für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts einstehen. Hierbei handle es sich um eine Beschaffenheitsangabe.

Zudem sehe das Gesetz vor, dass bei Gold- und Silberwaren, die mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllt seien, ein Feingehalt in keinem Fall angegeben werde dürfe. Wer dagegen verstoße, begehe eine Ordnungswidrigkeit.

Diese gesetzlichen Wertungen seien auch bei der Vertragsauslegung heranzuziehen.

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