Durch Urteil vom 07. März 2012 hat die Berufungskammer des Landgerichts Detmold die Klage eines Lagensers gegen eine Fahrradhändlerin aus Hiddenhausen auf Übereignung eines Herrenfahrrades der Marke Kalkhoff-Pro Conne, hilfsweise auf Zahlung von Schadensersatz, endgültig abgewiesen.
Die beklagte Fahrradhändlerin unterhält auch einen Online-Shop. Im Oktober 2010 inserierte sie auf ihrer Online-Plattform das o.g. Herrenrad zu einem Kaufpreis von 280,00 € inklusive Versandkosten.
Bei dem Fahrrad handelte es sich um ein hochwertig ausgestattetes Elektrorad, welches üblicherweise mindestens zu einem Verkaufspreis um die 2.500,00 € gehandelt wird. Am 23. Oktober 2010 gab der Kläger eine Bestellung ab, nachdem er zuvor die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten akzeptiert hatte.
Dort heißt es unter anderem, dass der Kunde automatisch eine elektronische Empfangsbestätigung erhalte, die lediglich den Eingang der Bestellung dokumentiere, jedoch keine Annahme des Antrages darstelle. Noch am gleichen Tag erhielt der Kläger eine Email, in der sich die Beklagte für die Bestellung bedankte und welche alle für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten enthielt.
Mit Email vom 29. Oktober 2010 teilte die Beklagte dem Kläger dann mit, dass sie das Fahrrad nicht zu diesem Preis liefern könne, da es sich dabei um einen Tippfehler gehandelt habe.
Der Kläger, der meinte, schon aufgrund der Antwortmail der Beklagten sei bereits ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, nahm die Beklagte daraufhin im Klagewege auf Übereignung und Herausgabe des Fahrrades in Anspruch. Hilfsweise machte er Schadensersatzansprüche geltend mit der Behauptung, er habe das Rad bereits für 1.750,00 € weiterveräußert.
Gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Detmold legte der Kläger anschließend erfolglos Berufung ein. Mit dem Amtsgericht vertrat das Landgericht die Auffassung, dass zwischen den Parteien kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei.
Der Kläger habe zwar mit seiner Online-Bestellung ein wirksames Angebot abgegeben. Eine Annahme dieses Angebots könne jedoch in der Rückmail der Beklagten nicht gesehen werde. Diese enthalte lediglich alle Daten der Bestellung inklusive Rechnungs- und Lieferadresse.
Ein Annahmewille sei ihr aus objektiver Sicht jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr ergebe sich mit Rücksicht auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, welche der Kläger vor Abschicken der Bestellung akzeptiert habe, gerade das Gegenteil.
Der Abschluss des Kaufvertrages sei daher davon abhängig, dass der Kunde eine ausdrückliche Lieferzusage erhalte. Dazu genüge der Hinweis „Vielen Dank für Ihre Bestellung in unserem Online-Shop“ in der Email der Beklagten nicht.
Az: LG Detmold 10 S 152/11 – Amtsgericht Detmold 6 C 18/11
Quelle: Pressemitteilung des LG Detmold v. 13.03.2012