Das OLG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile wirksamer-maklervertrag-durch-zusendung-eines-exposes-an-vorher-mitgeteilte-e-mail-adresse-i-7-u-28-08-oberlandesgericht-duesseldorf-20090326.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 26.03.2009 - Az.: I-7 U 28/08) hat entschieden, dass die Zusendung einer E-Mail unter ganz bestimmten Umständen zu einem stillschweigenden Vertragsschluss führen kann.
Der Kläger, ein Immobilienmakler, nahm den Beklagten auf Zahlung einer Maklerprovision in Anspruch.
Der Beklagte hatte in der Vergangenheit telefonisch zum Makler Kontakt aufgenommen und dabei u.a. auch seine E-Mail-Adresse genannt. Der Kläger übersandte daraufhin per E-Mail ein Exposé und zwei Terminsbestätigungen, die der Beklagte jedoch ungenutzt verstreichen ließ.
Als der Beklagte eines der vorgeschlagenen Häuser erwarb, machte der Kläger seine Maklerprovision geltend. Der Beklagte war der Ansicht, es sei kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Zudem habe er den E-Mail-Account nicht genutzt und daher von den Mails gar keine Kenntnis gehabt.
Die Düsseldorfer Richter verpflichteten den Beklagten zur Zahlung der Provision.
Denn es sei ein wirksamer Maklervertrag - stillschweigend - durch die E-Mail-Zusendung zustande gekommen. Normalerweise löse die bloße Zusendung einer E-Mail noch keinen Vertragsschluss aus. Hier liege der Fall aber anders: Ein Hausinteressent, der einem Immobilienmakler seine E-Mail-Adresse nenne, müsse damit rechnen, dass diese auch für die Übermittlung von von Exposés und anderen Informationen genutzt werde.
Unerheblich sei dabei, so die Juristen, dass der Beklagte die E-Mails gar nicht gelesen habe. Gebe er Dritten gegenüber seine E-Mail-Adresse an, so sei eine Übersendung an diese Adresse zulässig. Lese der Empfänger die E-Mails nicht, komme dies einer Zugangsvereitelung gleich. Der Beklagte könne sich also auf seine mangelnde Kenntnis nicht berufen.