Das OLG Köln <link http: www.jm.nrw.de nrwe olgs koeln j2012 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 21.09.2012 - Az.: 6 U 106/12) hat klargestellt, dass bei einer Unterlasssungserklärung, die sowohl das Unternehmen als auch der Geschäftsführer persönlich unterzeichnen, die Vertragsstrafe nur ein einziges Mal anfällt.
Die Beklagten - ein Unternehmen und der Geschäftsführer - hatten in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung aufgrund eines Wettbewerbsverstoß abgegeben. Aktuell verletzten sie nun dieses Verbot.
Der Gläubiger machte sowohl eine einzelne Vertragsstrafe gegen das Unternehmen als auch den Geschäftsführer geltend.
Dieser Ansicht erklärten die Kölner Richter eine Absage. Die Vertragsstrafe falle nur ein einziges Mal an. Es entspreche nicht der Interessenslage, dass der Geschäftsführer eigenständig hafte. Insofern komme eine Verdoppelung der Vertragsstrafe nicht in Betracht.