Wird in einem Linkbuilding-Vertrag nichts explizit vertraglich vereinbart, so müssen nicht alle Backlinks 100% themenrelevant sein (LG Amberg, Urt. v. 22.08.2012 - 14 O 417/12).
Der Kläger, ein Unternehmer, schloss mit dem Beklagten einen Linkbuilding-Vertrag ab. Es sollten über eine Laufzeit von 3 Monaten je 228 Backlinks zu einem Preis von 177,- EUR gesetzt werden. Es wurden innerhalb der Vertragszeit jedoch nur 335 Backlinks platztiert, die restlichen erst danach. Zudem versah der Beklagte die Backlinks in Blogs mit ausgedachten Kommentaren des Klägers. Dies war vertraglich so nicht vereinbart worden.
Nachdem der Kläger den Beklagten deswegen abgemahnt hatte, gab der SEO-Dienstleister eine entsprechende Unterlassungserklärung ab. Der Kläger verlangte daraufhin das gezahlte Entgelt zurück, weil er meinte, die Leistung sei nicht ordnungsgemäß erbracht worden. Insbesondere habe der Beklagte für die Backlinks Webseiten ausgesucht, die nicht themenrelevant seien.
Das LG Amberg hat die Klage weitgehend abgewiesen.
Grundsätzlich stünde dem Kläger nur ein Beseitigungsanspruch hinsichtlich der ausgedachten Kommentare zu, da diese den Unternehmer in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen würden.
Die übrigen SEO-Leistungen, insbesondere die Platzierung der Backlinks, sei hingegen ordnungsgemäß erbracht worden. Es sei zum einen unschädlich, dass ein Teil der Links erst zeitlich später gesetzt worden sei. Denn der Kläger habe vor vollständiger Leistungserbringung keine entsprechenden Gewährleistungsmängel, wie z.B. eine Kündigung, geltend gemacht.
Zum anderen sei die Frage der Themenrelevanz vertraglich nicht explizit vereinbart worden. Angesichts der Geringe der Vergütung könne der Kläger nicht eine solch hohe Qualität erwarten, dass bei jedem Link eine 100% Themenüberschneidung bestehe.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Eine der ersten gerichtlichen Entscheidungen zu SEO-Verträgen in der Praxis.
Leider hinterlässt das Urteil mehr Fragen als Antworten.
Zunächst verwundert, dass das Gericht überhaupt kein Wort zu dem Problem äußert, ob der geschlossene Linkbuilding-Vertrag nicht unwirksam ist. Dann wäre nämlich eine Rückforderung des gezahlten Entgeltes ohnehin grundsätzlich ausgeschlossen. Da bei der Platzierung von Backlinks in knapp 100% der Fälle nicht die werberechtlichen Kennzeichnungspflichten eingehalten werden, handelt es sich - juristisch gesehen - um verbotene Schleichwerbung.
Verträge, die Schleichwerbung zum Gegenstand haben, sind grundsätzlich unwirksam. Bereits deswegen hätte also der Kläger im vorliegenden Fall keinen Rückforderungsanspruch gehabt.
Aber auch hinsichtlich der Frage der Themenrelevanz macht sich das Gericht seine Arbeit zu einfach. Auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich eine Themenrelevanz vertraglich vereinbart hatten, so ist Kernelement eines jeden Linkbulidung-Vertrages, dass die gesetzten Backlinks dem Auftraggeber einen Vorteil bringen. Zwar hat die Ansicht des Gerichts durchaus etwas für sich, dass aufgrund des knappen Preises der Kläger keine Luxus-Links erwarten konnte. Links, bei denen keinerlei thematische Überschneidung besteht, sind jedoch (nahezu) nutzlos, so dass über solche Links sicher auch kein Vertrag geschlossen worden wäre.