Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: "Gemischter" SEO-Vertrag ist ein Dienstvertrag

Ein Online-Marketing-Vertrag, der die Themenbereiche Beratung, Suchmaschinenoptimierung Google Adwords, Affiliate-Marketing, Preissuchmaschinen und Webcontrolling zum Gegenstand hat, ist ein Dienstvertrag <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Beschl. v. 16.01.2014 - Az.: 19 U 149/13).

In der Praxis streiten sich Kunde und SEO-Agentur häufig um die Frage, ob es sich um einen Werkvertrag oder einen Dienstvertrag handelt. Was genau sind die Unterschiede und die rechtlichen Konsequenzen daraus?

Dies soll die nachfolgende Tabelle kurz skizzieren:

Werkvertragsrecht
Dienstvertragsrecht

Vergütung nur, wenn Kunde Werk abgenommen hat und wenn vereinbarter Erfolg eingetreten

Vergütungsanspruch bereits bei „redlichem Bemühen“

Gewährleistung für Erfolgkeine Gewährleistung für Erfolg
Vorzeitige Kündigungsmöglichkeit, vertraglich teilweise abdingbar

Vorzeitige Kündigungsmöglichkeit, vertraglich aber abdingbar

Der entscheidendste Unterschied zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag ist also derjenige, dass im Falle des ersten ein Erfolg geschuldet wird, im zweiten Fall hingegen nur „redliches Bemühen“. Tritt bei einem Werkvertrag der geschuldete Erfolg nicht ein, dann kann der Kunde die Bezahlung verweigern und hat möglicherweise zudem noch Gewährleistungsansprüche. 

Siehe dazu ausführlich den Artikel von RA Dr. Bahr <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de aufsaetze sind-seo-vertraege-wirklich-immer-werkvertraege _blank external-link-new-window>"Sind SEO-Verträge wirklich immer Werkverträge?".

Im vorliegenden Fall verweigerte der Kunde die Bezahlung, da er meinte, es sei kein ausreichender Erfolg bei der Suchmaschinen-Platzierung erfolgt.

Dies sah das Gericht anders. Hätten die Parteien eine reine Suchmaschinen-Platzierung vereinbart, sei möglicherweise Werkvertragsrecht anzuwenden und somit ein Erfolg geschuldet gewesen. Der vorliegende Vertrag enthalte derartige Elemente jedoch nur am Rande. Vielmehr sei er eine Mixtur aus unterschiedlichen Themenbereiche: Beratung, Suchmaschinenoptimierung Google Adwords, Affiliate-Marketing, Preissuchmaschinen und Webcontrolling.

Ein solcher Vertrag sei als Dienstvertrag einzustufen, so die Richter. Mit der Konsequenz, dass kein vertraglicher Erfolg geschuldet sei, sondern lediglich redliches Bemühen. Daher habe die SEO-Agentur daher einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.

Rechts-News durch­suchen

26. Mai 2026
"Made in Germany" darf nicht auf der Umverpackung eines Desinfektionsmittels stehen, die Angabe der Unternehmenswebseite ist jedoch erlaubt.
ganzen Text lesen
26. Mai 2026
In einem Online-Shop ist eine Countdown-Uhr beim Online-Rabatt ohne spätere Preisänderung nicht zwingend irreführend.
ganzen Text lesen
21. Mai 2026
Wer in einer Google-Anzeige Preise nennt, muss einen Mindestbestellwert direkt angeben, sonst handelt er wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen
20. Mai 2026
Ein Kreuzfahrtanbieter darf einen Agenturvertrag wegen Provisionsweitergabe nicht kündigen, da das Verbot gegen Kartellrecht verstößt.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen