Die Video-Überwachung des Zugangsbereichs eines Gerichts ist rechtlich zulässig und verletzt nicht den Grundsatz der Öffentlichkeit <link http: www.datenschutz.eu urteile videoueberwachung-von-eingang-eines-amtsgerichts-zulaessig-1-t-61-10-landgericht-itzehoe-20100602.html _blank external-link-new-window>(LG Itzehoe, Beschl. v. 02.06.2010 - Az.: 1 T 61/10).
Erst vor kurzem hatte das VG Wiesbaden <link http: www.datenschutz.eu urteile gerichtsgebaeude-darf-nicht-durchgaengig-videoueberwacht-werden-6-k-1063-09-verwaltungsgericht-wiesbaden-20100120.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 20.01.2010 - Az.: 6 K 1063/09) entschieden, dass die durchgängige Video-Überwachung von Gerichtsgebäuden rechtswidrig ist. Denn in Deutschland herrsche der Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit. D.h., jede Person dürfe an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung grundsätzlich als Zuschauer teilnehmen. Durch die Installation der Kameras bestehe de Gefahr, dass der Bürger von dem Besuch einer Gerichtsverhandlung abgeschreckt werde.
Diese Einschätzung teilten die Itzehoer Richter nicht.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit gelte nicht uneingeschränkt, sondern könne aus Sicherheitsgründen eingeschränkt werden.
Ohnehin stelle die Video-Überwachung allenfalls eine psychologische Zutrittsschranke dar. Diese Einschränkung sei jedoch hinsichtlich der Intensität des Eingriffs so unerheblich, dass keine Verletzung des Öffentlichkeits-Prinzips erkennbar sei.