Der Betrieb von Videokameras, die nicht nur das eigene Gelände filmen, sondern auch das des Nachbarn, greifen in das Persönlichkeitsrecht der gefilmten Nachbarn ein <link http: www.datenschutz.eu urteile keine-filmaufnahmen-von-nachbarn-durch-eigene-videokameras-erlaubt-landgericht-detmold-20150708 _blank external-link-new-window>(LG Detmold, Urt. v. 08.07.2015 - Az.: 10 S 52/15).
Die vom Beklagten aufgestellten Videokameras nahmen nicht nur sein Grundstück auf, sondern auch das des Nachbarn. Er rechtfertigte dies damit, dass der Nachbar in der Vergangenheit häufiger sein Grundstück zur Überfahrt genutzt hätte.
Das LG Detmold sah darin eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Nachbarn. Für den Nachweis, dass der Nachbar die Abmessungen überschritten habe, bedürfe es keiner Video-Aufzeichnungen. Dies sei auch mit anderen, weniger einschneideden Mitteln nachweisbar.
Daher überwiege das Recht des Betroffenen auf Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte. Der Betrieb der Videokameras in dieser Form sei somit rechtswidrig.