LG Frankfurt a.M.: Vorauszahlungspflicht des Kunden bei Reisebuchung wettbewerbswidrig

13.03.2014

Eine zeitlich unbefristete Vorauszahlungspflicht des Kunden bei Buchung einer Reise benachteiligt den Kunden und ist somit wettbewerbswidrig (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.01.2014 - Az.: 2-24 O 151/13).

Die Beklagte, ein Flugunternehmen, verwendete in ihren AGB nachfolgende Klausel:

"Die Bezahlung ist bei Buchung in voller Höhe fällig. (...) Da die Bezahlung bei Buchung in voller Höhe fällig ist, erfolgt die Belastung Ihrer Kreditkarte bzw. der Einzug des Flugpreises sofort."

Die Frankfurter Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein.

Bei der Flugreise handle es sich rechtlich gesehen um einen Werkvertrag. Bei einem Werkvertrag sei grundsätzlich der Unternehmer, der den Auftrag ausführe, vorleistungspflichtig. Zwar könne von diesem Grundsatz bei Vorliegen von sachlichen Gründen abgewichen werden, jedoch nicht in dem gewaltigen Umfang wie im vorliegenden Fall.

Denn hier müsse der Verbraucher auch dann die vollständige Summe als Vorauszahlung entrichten, wenn der Flug erst Monate später stattfinde. Es existiere keinerlei zeitliche Befristung.

Dies führe dazu, dass der Verbraucher im Falle von Mängel sein Druckmittel, nämlich die Nichtzahlung seiner Rechnung, verliere. Dadurch würde das Recht des Kunden zur Leistungsverweigerung, wenn sich z.B. am Flugplan etwas ändere, unterhöhlt. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Kunde im Falle von Mängel den Schaden einfach auf sich beruhen lasse, sei groß, da er seinem Geld hinterherlaufen müsse.

Ebenso unzulässig sei es, dass der Verbraucher hier das Insolvenzrisiko des Unternehmens mittrage. Denn wenn der Fluganbieter pleite ginge, sei 100% des Geldes verloren. 

Es sei daher vielmehr angemessen, bei einer Flugbuchung, die zeitlich lange im voraus stattfinde, eine gewisse Anzahlung zu nehmen. Und eine gewisse Zeit vor dem Abflug den Rest der Summe zu verlangen.