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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Celle: Vorbehaltlose Abgabe einer Unterlassungserklärung ist kein Anerkenntnis hinsichtlich Abmahnkosten

Die vorbehaltlose Abgabe einer Unterlassungserklärung führt nicht zu einem automatischen Anerkenntnis der entstandenen Abmahnkosten (OLG Celle, Urt. v. 15.11.2012 - Az.: 13 U 57/12).

Die Klägerin mahnte die Beklagte außergerichtlich wegen eines Wettbewerbsverstoß ab. Diese gab eine verlangte Unterlassungserklärung vorbehaltlos ab. Daraufhin klagte die Klägerin die entstandenen Abmahnkosten ein und war der Ansicht, dass die Beklagte durch die bedingungslose Abgabe der Unterlassungserklärung auch die Abmahnkosten anerkannt habe.

Dieser Ansicht folgte das OLG Celle jedoch nicht.

Zweck der Unterlassungserklärung sei in erster Linie, ein drohendes gerichtliches Verfahren über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des abgemahnten Verhaltens zu vermeiden. nicht mehr. Mit der Unterlassungserklärung erkenne der Schuldner seine Pflicht zur Zahlung der Abmahnkosten nicht  an.

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