Erhöht ein Anbieter von Call-by-Call-Diensten seinen Tarif, so dass für den einzelnen Betroffenen die Kosten um fas 50- bis 100-fache über dem marktüblichen Preis liegen, so handelt es sich um rechtswidrigen Wucher (OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.02.2014 - Az.: 4 U 442/12).
Die Beklagte betrieb mehrere Kläranlagen. Zur Kontrolle der Betriebe fand ein Datenaustausch via Internet statt. Hierzu nutzte die Beklagte Leistungen der Klägerin.
Diese hatte ihren Tarif nicht nur pro Minute erhöht (von 0,0199 EUR auf 0,0249 EUR), sondern verlangte neuerdings pro Einwahlvorgang einen zusätzliches Einmal-Entgelt iHv. 1,99 EUR. Dadurch erhöhten sich die monatlichen Kosten für die Beklagte um das 50- bis
100-fache. Es fielen idR. monatliche Kosten im vier- bzw. fünfstelligen Euro-Bereich an.
Die Richter wiesen die Klage auf Zahlung der angefallenen Entgelte ab. Es handle sich hierbei um Wucher, so dass kein wirksamer Anspruch zustande gekommen sei.
Die Höhe der Entgelte basierten nicht auf einem besonderen Verhalten des Nutzers im Einzelfall, sondern auf eine allgemeine Problematik. Marktüblich seien pro Einwahlvorgang eine Einmalvergütung von maximal bei 15 Cent, während die Klägerin 1,99 EUR verlangt habe. gelegen hat. Dieser Betrag sei somit deutlich erhöht und unangemessen.