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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Düsseldorf: Wann eine Berechtigungsanfrage eine Abmahnung und keine Berechtigungsanfrage ist

Das OLG Düsseldorf <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs duesseldorf j2014 i_2_u_90_13_urteil_20140306.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 06.03.2014 - Az.: I-2 U 90/13) hatte zu entscheiden, wann eine Berechtigungsanfrage eine Abmahnung und keine Berechtigungsanfrage ist.

Warum ist die Unterscheidung zwischen Berechtigungsanfrage und Abmahnung so wichtig?

Weil: Bei einer unberechtigten Abmahnung, die sich auf ein gewerbliches Schutzrecht stützt, hat der zu Unrecht Abgemahnte nämlich einen Schadensersatzanspruch. Bei einer Berechtigungsanfrage dagegen steht dem Empfänger der Anfrage kein solcher Anspruch zu.

Der Anwalt des Beklagten schrieb die Produktabnehmer der Klägerin mit folgendem Schreiben an:

"unter Vorlage anliegender Vollmacht zeige ich die Vertretung der Firma (...) an, die mich mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in o. b. Angelegenheit beauftragt hat.

Gegenstand meines Mandats ist die potentielle Verletzung eines von meiner Mandantin (...)  erworbenen Gebrauchsmusters (...).. Die entsprechende Urkunde über die Eintragung des Gebrauchsmusters (...) füge ich als Anlage bei.

Meine Mandantschaft hat davon Kenntnis erlangt, dass Sie oben genannte Bio-Urnen zum Kauf anbieten, so dass anzunehmen ist, dass Sie ohne den aus nachwachsenden Rohstoffen, die im Spritzguss- bzw. Spritzpressverfahren hergestellt worden sind, angeboten, eingekauft und in den Verkehr gebracht haben. Dadurch könnte Ihrerseits eine Gebrauchsmusterverletzung begangen worden sein.

Ich habe Sie daher aufzufordern, bis spätestens 24.02.2012 (hier eingehend) mitzuteilen, woraus Sie ein Recht zur Benutzung des Gebrauchsmusterrechts herleiten. Sie können sich dazu auch meines Faxanschlusses bedienen.

Dies geschieht dadurch, dass Sie sich dazu verpflichten, die beanstandeten Gebrauchsmusterverletzungen künftig zu unterlassen und diese Verpflichtung durch das Versprechen einer Vertragsstrafe für den Fall der Wiederholung absichern. (...)

Für den Fall der Ablehnung oder nicht fristgemäßen Abgabe der Erklärung habe ich seitens meiner Mandantschaft den Auftrag, ohne weitere Vorankündigung sowohl gerichtliche als auch – mit Blick auf § 25 GebrMG – strafrechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten."

Das Schreiben war inhaltlich unbegründet, es lag kein Verstoß gegen das Gebrauchsmuster vor.

Die Klägerin sah sich dadurch in ihren Rechten verletzt und klagte auf Schadensersatz.

Das OLG Düsseldorf bejahte einen Anspruch, da der Schriftsatz keine bloße Berechtigungsanfrage gewesen sei, sondern eine Abmahnung.

Zwar sei der vordere Teil des Dokuments als Berechtigungsanfrage formuliert. Jedoch ändere sich dies klar im zweiten Teil, der etwa die Hälfte des Schreibens ausmache. In diesem zweiten Teil erwähne die Beklagte die Forderung nach einer Unterlassungserklärung. Auch wenn diese Forderung nur im Fall einer unberechtigten Nutzung aufgestellt werde, würden die Empfänger des Papiers mit dem Anspruch konfrontiert. Das Dokument sei daher als Abmahnung zu bewerten.

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