Warnhinweise beim Online-Vertrieb von Spielzeug müssen mit dem Hinweis "Achtung" beginnen. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn der Text mit dem Wort "Sicherheitshinweis" anfängt <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs hamm j2013 _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 16.05.2013 - Az.: 4 U 194/12).
Die Beklagte vertrieb in ihrem Online-Shop Spielzeug und leitete die Hinweispflichten mit dem Wort "Sicherheitshinweis" ein. Dies stufte das OLG Hamm als Rechtsverletzung ein, die zugleich einen Wettbewerbsverstoß begründe.
Das Gesetz bestimme in <link http: www.gesetze-im-internet.de gpsgv_2 __11.html _blank external-link-new-window>§ 11 Abs.3 GPSGV ausdrücklich, dass ein solcher Text mit "Achtung" beginnen müsste. Auch wenn es sich formal nur um einen geringen Fehler handle, liege eine spürbare Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen vor.
Bei den gesetzlichen Bestimmungen handle es sich um Schutzvorschriften, die der Sicherheit und der Gesundheit von Verbraucher dienten. Mit den Warnhinweisen solle dem Kunde in aller Deutlichkeit vor Augen geführt werden, dass es sich nicht lediglich um Empfehlungen handle, sondern um tatsächliche Warnungen.