Die Warnhinweise auf Zigarettenpackungen dürfen in Tabakläden nicht verdeckt werden (KG Berlin, Urt. v. 29.11.2023 - Az.: 23 U 48/18).
Die Beklagte betrieb einen Tabakladen. Hinter dem Verkaufstresen war ein Regal mit Tabakerzeugnissen, die innerhalb des jeweiligen Regalfachs nach Herstellerin und Produktsorte aufgereiht waren. Vor den Reihen waren Herstellertafeln bzw. Produktkarten in durchsichtige Halterungen eingesteckt, wodurch die Warnhinweise auf den ersten Reihen der Packungen für die Kundschaft nicht zu sehen waren.
Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die nach dem TabakerzV bestehende gesetzliche Verpflichtung, Warnhinweise zu zeigen, und klagte.
Zu Recht, wie das KG Berlin nun entschied:
"Das Verdeckungsverbot (…) dient ausweislich (…) der Gewährleistung von Integrität und Sichtbarkeit der gesundheitsbezogenen Warnhinweise und der Maximierung ihrer Wirkung (…).
Daraus ergibt sich, dass mit dem Verdeckungsverbot (…) sichergestellt werden soll, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise vom Verbraucher wahrgenommen und von ihm im Rahmen seiner Kaufentscheidung berücksichtigtwerden können (…).
Dementsprechend hat auch der EuGH auf den zweiten Vorlagebeschluss des BGH ausgeführt, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise, die auf den Packungen der Tabakerzeugnisse oder ihren Außenverpackungen zu sehen sein müssen, dem Kaufimpuls entgegenwirken sollen, der angesichts einer solchen Packung oder eines Bilds von dieser bei dem Verbraucher hervorgerufen wird (…).
Genau dieser Zweck ist hier betroffen. In der Auslage der Regale ist durch die Produktkarten nur ein Teil der Packungen zu sehen, der insbesondere die „Schockbilder" nicht enthält. Die Verbraucher sehen damit die Packung ohne den entsprechenden Warnhinweis und treffen auf dieser Grundlage ihre Kaufentscheidung."
Und weiter:
"Die Packungen sind teilweise sichtbar, so dass durch sie auch ein Kaufimpuls entstehen kann. Insbesondere sind die Schockbilder auch hinter einem Verkaufstresen zu erkennen, wenn sie nicht verdeckt sind.
Es mag sein, dass auch von Zigarettenautomaten ein Kaufimpuls ausgeht. Abgesehen davon, dass dort die Abbildungen der Packungen mit Warnhinweisen zu versehen sind, ergibt sich aber für den hier zu bewertenden Sachverhalt nichts.
Die Richtlinie geht davon aus, dass von einer Packung ein Kaufimpuls ausgeht.
Die Packung ist hier trotz der Produktkarten teilweise sichtbar, mit Ausnahme der Schockbilder, die verdeckt werden. Dies zeigt sich insbesondere bei den oberen Reihen des Regals, wo ersichtlich die Produktkarte unter dem gelben Strich, der auf den schwarz hinterlegten Text-Warnhinweis folgt, beginnt.
Es mag auch Produktkarten geben, die die Vorderseite der Packung nahezu vollständig verdecken. Auch dann werden die ersten Packungen der Reihe aber je nach Perspektive des Betrachters noch teilweise sichtbar sein. Es ist bei den Vorsteckkarten ihrer Art nach angelegt, dass eine vollkommene Unsichtbarkeit der Packungen gerade nicht gewährleistet ist. Darüber hinaus werden die Reihen der Packungen - anders als in einem Warenautomaten - für die Kundschaft sichtbar präsentiert."