Supermärkte sind verpflichtet, die Schockbilder, die auf Zigaretten-Packungen gezeigt werden, auch beim Verkauf mittels Zigaretten-Automaten zu präsentieren. Es genügt nicht, wenn die Schockbilder auf den einzelnen Waren angebracht sind (EuGH, Urt. v. 09.12.2021 - Az.: C-370/20).
Der Betreiber von zwei Edeka-Lebensmittelläden wurde verklagt. Die Klägerin, eine Anti-Raucher-Initiative, sah einen Verstoß gegen tabakrechtliche Bestimmungen und somit eine Wettbewerbsverletzung.
Moniert wurde, dass an den üblichen Zigaretten-Automaten vor der Supermarktkasse nicht auch die Schockbilder mit angebracht seien. Hierzu sei der Beklagte gesetzlich verpflichtet, so der Standpunkt der Klägerseite. Es genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn die Darstellungen lediglich auf den Produkten selbst platziert seien. Es sei ausdrücklich verboten, die Schockbilder teilweise oder ganz zu verdecken.
Auf eine Vorlage des BGH hat der EuGH nun die jahrelang umstrittene Frage entschieden und die Pflicht bejaht, die Schockbilder auch bei bereits bei der Bewerbung auf den Zigaretten-Automaten anzuzeigen:
"Wie der Generalanwalt (...) ausgeführt hat, untersagt diese Regelung die Verwendung von für Verbraucher in der Union bestimmten Bildern ohne die vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise unabhängig von einem Verkaufsvorgang, der die Erzeugnisse betrifft, auf die sich diese Bilder beziehen.
Mithin ist auf die vierte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40 dahin auszulegen ist, dass ein Bild einer Zigarettenpackung, das unter diese Bestimmung fällt, auf dem aber nicht die gesundheitsbezogenen Warnhinweise (...) zu sehen sind, selbst dann nicht mit dieser Bestimmung vereinbar ist, wenn der Verbraucher vor dem Erwerb der Zigarettenpackung die Gelegenheit hat, diese Warnhinweise auf der dem Bild entsprechenden Zigarettenpackung wahrzunehmen."
Schockbilder müssen somit bereits auf den Zigaretten-Automaten angezeigt werden. Geschieht dies nicht, handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß.