Supermärkte sind nicht verpflichtet, die Schockbilder, die auf Zigaretten-Packungen gezeigt werden, auch beim Verkauf mittels Zigaretten-Automaten zu präsentieren. Es genügt, wenn die Schockbilder auf den einzelnen Waren angebracht sind (OLG München, Urt. v. 25.07.2019 - Az.: 29 U 2440/18).
Die klägerische Anti-Raucher-Initiative ging gegen zwei Edeka-Lebensmittelläden gerichtlich vor. Sie beanstandete, dass die Schockbilder nur auf den Zigaretten-Verpackungen angebracht seien, nicht jedoch auch an den üblichen Zigaretten-Automaten vor der Supermarktkasse.
Darin liege einen Verstoß gegen tabakrechtliche Bestimmungen und somit eine Wettbewerbsverletzung, so die Rechtsansicht der Klägerin.
Diesen Standpunkt teilte das OLG München nicht, sondern wies die Klage ab.
Es reiche aus, wenn dem Käufer vor dem Erwerb - wenn auch möglicherweise nur für wenige Sekunden - die Schockbilder durch die Darstellung auf der Verpackung selbst zugänglich gemacht würden. Das Gesetz verlange nicht die Darbietung an dem eigentlichen Automaten selbst.