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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: WAZ darf "Afghanistan Papiere" nicht weiter online veröffenlichen

Das Bundesministerium der Verteidigung hat gegen die Westdeutsche Allgemeine Zeitung (WAZ) einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch, nicht mehr die millitärischen Lageberichte ("Unterrichtung des Parlaments“, UdP) im Internet zu veröffentlichen <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 12.06.2015 - Az.: 6 U 5/15).

Die WAZ hatte bestimmte Unterrichtungen des Parlaments online auf ihrer Webseite veröffentlicht. Hiergegen war das Verteidigungsministerium vorgegangen.

Das Verteidigungsministerium lässt wöchentlich eine Unterrichtung des Parlaments über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und die dortigen Entwicklungen erstellen. Die jeweiligen Berichte werden unter der Bezeichnung „Unterrichtung des Parlaments“  ausschließlich an ausgewählte Abgeordnete des Deutschen Bundestages und Behördenreferate übersandt. Die Berichte werden als Verschlussache für den Dienstgebrauch eingestuft und entsprechend gekennzeichnet.

Die WAZ hatte nun einzelne Berichte, die das Thema Afghanistan betrafen, auf ihrer Webseite veröffentlicht.

Bereits in der 1. Instanz war die WAZ unterlegen <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 02.10.2014 - Az.: 14 O 333/13).

Das OLG Köln (<link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>Urt. v. 12.06.2015 - Az.: 6 U 5/15)) betätigte nun diese Entscheidung.

Die militärischen Lageberichte wiesen eine ausreichende Schöpfungshöhe auf und seien daher urheberrechtlich geschützt.

Die Publikation auf der WAZ-Webseite sei auch nicht durch die Pressefreiheit gerechtfertigt gewesen. Denn es fehle bereits an einer journalistischen Auseinandersetzung mit dem Thema, da die Unterlagen lediglich in systematischer Form zum Download bereitgestellt würden, jedoch ohne nähere Erläuterungen oder sonstige Anmerkungen.

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