Ein werbefinanziertes Online-Portal, welches auch werbende Pressemitteilungen veröffentlicht, muss bei der Veröffentlichung bereits im Teaser ("Anleser") deutlich machen, dass es sich um eine "Anzeige" bzw. "Werbung" handelt. Derartige Veröffentlichungen müssen den werbenden Charakter aufgrund des Grundsatzes der strikten Trennung zwischen Werbung und redaktionellem Text klarstellen <link http: www.online-und-recht.de urteile werbefinanziertes-online-portal-muss-anleser-deutlich-als-anzeige-gestalten-12-o-329-11-landgericht-duesseldorf-20110824.html _blank external-link-new-window>(LG Düsseldorf, Urt. v. 24.08.2011 - Az.: 12 O 329/11).
Bei der Beklagten handelte es sich um die Betreiberin eines werbefinanzierten Internet-Portals, auf dem Kosmetik- und Wellnessprodukte vorgestellt werden. Die Webseite war so gestaltet, dass dort Anleser platziert wurden und der User beim Anklicken der angegebenen Links auf den vollständigen Presse-Artikel gelangte.
Die Düsseldorfer Richter stuften dies als unzulässige Schleichwerbung ein.
Veröffentlichungen müssten den werbenden Charakter immer zweifelsfrei erkennen lassen. Andernfalls liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der strikten Trennung zwischen Werbung und redaktionellem Textinhalt vor.
Vorliegend seien Artikel und Pressemitteilungen auf der Webseite als Anleser eingebunden worden. Diese warben für ein bestimmtes Produkt. Da der werbende Charakter aber nicht verdeutlicht werde, liege ein Wettbewerbsverstoß vor. Die Beklagte sei verpflichtet, derartige Inhalte eindeutig mit den Worten "Anzeige" oder "Werbung" zu kennzeichnen.