Das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile well-aktiv-kann-nicht-als-marke-fuer-dienstleistungen-im-gesundheitsbereich-eingetragen-werden-bundespatentgericht--20090226.html _blank>(Beschl. v. 26.02.2009 - Az.: 30 W (pat) 40/08) hat entschieden, dass der Begriff "Well aktiv" nicht als Marke für Dienstleistungen im Gesundheitsbereich schutzfähig ist.
Er entfalte für den gewünschten Bereich keinerlei Unterscheidungskraft und sei daher als Kennzeichen nicht eintragsungsfähig beim Deutschen Patent- und Markenamt.
Zwar werde ein englischer mit einem deutschen Wort gemischt, dies reiche jedoch nicht aus. Denn die Allgemeinheit werde den Begriff mit "gesund und aktiv" oder "gesund durch eigene Aktivität" gleichsetzen. Es handle sich daher um eine rein beschreibende Angabe.
Dies zeige auch die Tatsache, dass bereits bei einer Vielzahl von Unternehmen aus dem Gesundheitsbereich die Kombination der beiden Worte sachbezogen verwendet werde.