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LG Hamburg: Werbeaussage "Nur heute - 15 % sparen" trotz Sternchen-Hinweises wettbewerbswidrig, wenn wesentliche Produkte ausgenommen

Die Werbeaussage "Nur heute 15 % Rabatt auf alles"  ist trotz eines Sternchen-Hinweises auch dann wettbewerbswidrig, wenn wesentliche Produkte vom Rabatt ausgenommen sind (LG Hamburg, Urt. v. 20.12.2021 - Az.: 416 HKO 101/21)

Die Beklagte, ein bekanntes Online-Unternehmen, warb in ihrem Newsletter wie folgt:

"Nur heute 15 % Rabatt auf alles..." 

und 

"Liebe ..., so macht der Sonntag doppelt Spaß: Sparen Sie NUR HEUTE ganze 15 % auf Ihre Bestellung!* Am besten direkt losshoppen, bestellen & freuen."

Die Aussage war mit einem Sternchen versehen.

Am Ende des Newsletter wies die Beklagte dann darauf hin, dass der Rabatt nicht für sämtliche ihrer Angebote galt:

*Der Gutschein gilt einmalig am 13.06.2021 bis 23:59 Uhr und nur auf t..de. Geben Sie den Code "SOMMER15" im Bestellvorgang bei "Gutschein/(...) Card Aktion aktivieren" ein. Gilt nicht für Geschenkkarten, Fotobuch-Gutscheine von (...) Foto, Reisen, Mobilfunk, Blumen, Partnerangebote, Kaffee, Kapselsortiment, Kaffeevollautomaten, TVs der Marke Philips sowie Produkte der Marke Acer, Bosch, Sony, Samsung, Nintendo, Garmin und Ryobi. Nicht mit anderen Rabatten kombinierbar. Bei Retoure entfällt der Anspruch auf den Rabatt."

Das LG Hamburg stufte die Werbung als wettbewerbswidrig ein.

Zwar könnten durch einen Sternchen-Hinweis bestimmte Werbeaussagen relativiert werden. 

Im vorliegenden Fall würden jedoch erhebliche Teile des Produkt-Sortiments der Beklagten von der Aktion ausgenommen, obgleich es "Nur heute 15 % Rabatt auf alles" heiße:

"Anders verhält es sich jedoch bei der Ausnahme von nicht unbedeutenden Teilen des Produktsortiments von der Rabattaktion.

Der Verkehr, dem ein Rabatt von 15 % auf seine Bestellung versprochen wird, wird nicht argwöhnen, dass davon relevante Teile des Sortiments ausgenommen sind und dass der entsprechenden Auslobung ein Sternchen beigefügt wurde, um ihn über diesen Umstand aufzuklären.

Hier tritt hinzu, dass sich die Auflösung des Sternchens nicht in unmittelbarer Nähe des Sternchens befindet, sondern ganz am Ende des Newsletters. Die Auflösung aufzufinden, bedarf einer gewissen Mühewaltung, der sich der Verbraucher nur dann unterziehen werden, wenn sie aus irgendwelchen Gründen Zweifel daran haben, dass sie den Rabatt in Anspruch nehmen können.

Soweit das nicht der Fall ist - und dabei wird es sich um die Mehrzahl der Verbraucher handeln - wird die Sternchenauflösung aber nicht wahrgenommen und die Fehlvorstellung, dass der Rabatt auf die ganze Bestellung gewährt wird, nicht ausgeräumt."

Und weiter:

"Der Beklagten kann im Übrigen auch nicht gefolgt werden, wenn sie argumentiert, die Ausnahmen von der Rabattaktion beträfen nur einen kleinen Teil ihres Produktsortiments. Es handelt sich vielmehr um gleich eine Vielzahl von Produkten bekannter Markenhersteller, die für die Kunden von hoher Attraktivität sind. Ausgenommen von dem Rabatt wird auch das Kernprodukt der Beklagten, nämlich Kaffee, und zum Beispiel Kaffeevollautomaten. Diese Produkte werden aber in dem Newsletter beworben.

Der Verbraucher wird nicht damit rechnen, dass für diese im Newsletter beworbenen Produkte die Rabattaktion nicht gelten soll und dass er den Sternchenhinweis zur Kenntnis nehmen muss, um von möglicherweise bestehenden bedeutenden Einschränkungen der Aktion zu erfahren."

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