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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Irreführende Blickfangwerbung kann nicht durch unauffälligen Sternchenhinweis vermieden werden

Die Grundsätze zur irreführenden Blickfangwerbung gelten auch weiterhin. Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrende-blickfangwerbung-kann-nicht-unscheinbaren-hinweis-vermieden-werden-festzins-plus-bundesgerichtshof-20170921 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 21.09.2017 - Az.: I ZR 53/16) noch einmal verdeutlicht, dass die bisherigen Prinzipien zur Irreführung bei Blickfangwerbung auch zukünftig Bestand haben.

In der Vergangenheit hatte der BGH in dem "Schlafzimmer komplett"-Urteil <link http: www.online-und-recht.de urteile aufklaerender-hinweis-kann-auch-ohne-sternchenhinweis-durch-klarstellende-angaben-im-weiteren-beschreibungstext-erfolgen--bundesgerichtshof-20141218 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.12.2014 - Az.: I ZR 129/13) festgestellt, dass ein aufklärender Verkauf-Hinweis auch ohne Sternchenhinweis durch klarstellende Angaben im weiteren Beschreibungstext erfolgen kann. Danach war vielfach - unzutreffend - gemutmaßt worden, ob nun die Rechtsprechung zur Blickfangwerbung liberalisiert wird.

Bereits wenig später haben jedoch die Karlsruher Richter in der "All Net Flat"-Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile blickfangmaessige-werbung-und-irrefuehrung-all-net-flat--bundesgerichtshof-20151013 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.10.2015 - Az.: I ZR 260/14) klargemacht, dass es sich bei "Schlafzimmer komplett" um einen absoluten Ausnahmefall handelt.

Dies bestätigen die Robenträger mit dem aktuellen Urteil noch einmal.

Dabei ging es um eine Kapitalanlage, für die mit entsprechenden Zinsen geworben wurde. Ganz am Ende der Seite, im unteren Bereich befand sich ein Risikohinweis, in dem erläutert wurde, dass es sich um eine Anlageform handle, bei der auch ein Totalverlust drohen könne.

Die BGH-Richter stuften die Bezeichnung "Festzins plus" als objektiv unrichtig ein, weil sie eine Sicherheit der für das Darlehen anfallenden Zinszahlung suggeriere, obgleich die Zinszahlung tatsächlich nicht nur von der Solvenz des Darlehensnehmers abhänge, sondern mit der Erwirtschaftung eines hinreichenden Gewinns des Darlehensnehmers stehe und falle.

Der vorgenommene "Risikohinweis" könne diese Irreführung auch nicht ausräumen. Eine Werbung sei nur dann "kurz und übersichtlich" gestaltet, wenn der Zusammenhang zwischen unrichtiger Blickfangangabe und aufklärendem Hinweis gewissermaßen "auf einen Blick" erkannt werde, weil beide Bestandteile in räumlicher Nähe zueinander stünden und die aufklärende Information nicht in unübersichtlichem Text "versteckt" werde.

Die beanstandete Werbung genüge diesem Erfordernis nicht. Zwischen der für sich genommen unzutreffenden Angabe "Festzins" und dem "Risikohinweis" am Ende der Werbung befänden sich in erheblichem Umfang textliche Hinweise. Diese enthielten zudem eine Anzahl positiver Ausführungen, die die Solidität der Anlageform betonten und Risikobedenken des Verbrauchers entgegenwirken sollten.

Durch den umfangreichen Text zwischen der isoliert unzutreffenden Angabe "FESTZINS" und dem Risikohinweis unterscheide sich die Werbung im Streitfall von der im Fall "Schlafzimmer komplett" gegebenen Konstellation.

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