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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.: Werbung eines Energieversorgungsunternehmens mit "TOP-Lokalversorger" wettbewerbsgemäß

Die Werbung eines eines Energieversorgungsunternehmens mit der Aussage "TOP-Lokalversorger" ist wettbewerbsgemäß <link http: www.online-und-recht.de urteile werbe-siegel-top-lokalversorger-eines-energieversorgungsunternehmens-oberlandesgericht-frankfurt_am-20141218 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.12.2014 - Az.: 6 U 166/14).

Das verklagte Energieversorgungsunternehmen warb mit dem Siegel eines Drittanbieters, das lautete "TOP-Lokalversorger". Die Klägerin sah darin eine Irreführung, weil aus der Bezeichnung nicht ersichtlich werde, dass die Auszeichnung nur für das Grundversorgungsgebiet der Beklagten gelte.

Die Frankfurter Richter sind dieser Meinung nicht gefolgt, sondern haben eine Irreführung abgelehnt. 

Der durchschnittliche Verbraucher werde sich bei der angesprochenen Werbung daran orientieren, ob zwischen seinem Verbrauchsort und dem Sitz der Beklagten eine Entfernung besteht, bei der insbesondere die angebotenen Service- und Beratungsleistungen noch sinnvoll erbracht werden können.

Dieses lokale Versorgungsgebiet sei jedenfalls nicht identisch mit einem etwaigen Netz- bzw. Grundversorgungsgebiet des Unternehmens. Eine Irreführung scheide daher aus.

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