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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Itzehoe: Werbung für "kostenloses Girokonto" irreführend

Die Werbeaussage für ein Girokonto "Garantiert kostenlos, ohne Mindestgeldeingang, kostenlose Kontoführung, kostenlose EC-Maestro-und Visa-Karte" ist irreführend und wettbewerbswidrig, wenn die Ausstellung einer Kreditkarte doch von einem Mindestgeldeingang abhängig ist (LG Itzehoe, Urt. v. 20.03.2012 - Az.: 5 O 80/11).

Die verklagte Bank warb mit der Aussage:

"Garantiert kostenlos, ohne Mindestgeldeingang, kostenlose Kontoführung, kostenlose EC-Maestro-und Visa-Karte, kostenlos weltweit Bargeld abheben, kostenloses Tagegeld PLUS-Konto inklusive".

Tatsächlich wurde die Ausstellung der VISA-Kreditkarte jedoch von einem Mindestgeldeingang abhängig gemacht.

Die Klägerin hielt dies für irreführend. Die Bank hingegen argumentierte, dass die Aussage "ohne Mindestgeldeingang" sich eindeutig nur auf das Girokonto beziehe und nicht auf die danach folgenden Dienstleistungen einer EC-Maestro-und Visa-Karte.

Dieser Ansicht folgte jedoch nicht das Gericht, sondern stufte den Text als wettbewerbswidrig ein.

Die Bank könne sich nicht darauf zurückziehen, dass das Angebot "ohne Mindestgeldeingang" ausdrücklich nur im Zusammenhang mit der kostenlosen Kontoführung zu sehen sei. Dazu gebe die Gestaltung der Werbung keinen Anhaltspunkt.

Das Versprechen stehe vielmehr im gleichen Zusammenhang und vergleichbarer Schriftgröße wie das Versprechen "mit kostenloser EC-und Visa-Karte".

Es müsse sich auch nicht um objektiv falsche Angaben handeln. Auch komme es nicht auf den angeblichen Wortsinn an oder wie der Werbende seine Aussage verstanden wissen wolle. Vielmehr sei ausschließlich maßgeblich wie die Verkehrskreise, an die sich die Werbung richte, verstehen würden.

Selbst wenn ein erheblicher Teil durchschnittlich informierter Verbraucher davon ausgehe, dass er kaum ohne weiteres eine Kreditkarte einer Bank ausgestellt erhalte, wenn nicht auf dem Konto regelmäßige Geldeingänge zu verzeichnen sei, so könne ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher hier die Werbung der Beklagten ohne weiteres so verstehen, dass er auch ohne Mindestgeldeingang auf jeden Fall eine kostenlose Visa-Karte erhalte. 

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