Wirbt ein Unternehmer für Küchen, müssen die Prospekte auch den Herstellername und die Typenbezeichnung der verwendeten Elektrogeräte enthalten. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die wettbewerbsrechtliche Informationspflicht vor <link http: www.online-und-recht.de urteile hersteller-und-typenbezeichnung-von-elektrogeraeten-bei-einer-kueche-sind-wesentliche-informationen-landgericht-potsdam-20160309 _blank external-link-new-window>(LG Potsdam, Urt. v. 09.03.2016 - Az.: 52 O 115/15).
Nach <link https: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __5a.html _blank external-link-new-window>§ 5 a Abs3 UWG ist ein Verkäufer verpflichtet, die wesentlichen Merkmale einer Ware anzugeben.
Das LG Potsdam sah diese Vorschrift im vorliegenden Fall als verletzt an, weil die Firma in ihrer Werbung keinerlei Angaben zum Hersteller und zur Typenbezeichnung der verwendeten Elektrogeräte machte.
Unzweifelhaft seien Elektrogeräte, mit denen eine Küche ausgestattet sei, ein wesentliches Merkmal des angebotenen Produkts, denn Funktionalität und Qualität einer Küche würden nicht nur durch den Korpus, sondern gleichermaßen durch die in ihr enthaltenen Elektrogeräte bestimmt, so die Richter.
Wegen der Bedeutung der Elektrogeräte für Funktion und Wert einer Küche könne es keine maßgebliche Rolle spielen, ob Elektrohaushaltsgeräte einzeln oder in Verbindung mit einem Küchenkorpus angeboten würden.
Die Typenbezeichnung sei notwendig, weil nur so der Verbraucher die Ware eindeutig identifizieren und vergleichen könne.