Die Werbung mit dem 5-jährigen Bestehen eines Unternehmens ist nicht irreführend, auch wenn der Unternehmensinhaber das Unternehmen weniger als 5 Jahre betreibt. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Unternehmen als solches 5 Jahre bestanden hat <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs hamm j2012 i_4_u_129_11urteil20120124.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 24.01.2012 - Az.: I-4 U 129/11).
Die Parteien vertrieben über das Internet Produkte zur Nagelpflege. Die Beklagte verkaufte solche Produkte auch in ihrem Ladenlokal. In einem Newsletter warb die Beklagte mit dem fünfjährigen Bestehen ihres Unternehmens, obwohl sie erst ein paar Monate zuvor das Unternehmen erworben hatte.
Der Kläger nahm die Beklagte wegen Irreführung auf Unterlassung in Anspruch.
Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht Hamm entschied. Durch die Werbung werde nicht über das Alter und die sich daraus ergebende Unternehmenstradition der Beklagten irregeführt.
Der Verbraucher verbinde mit der Altersangabe „5 Jahre“ die Vorstellung, dass es hier um einen gewerblichen Anbieter gehe, der jedenfalls über eine bereits 5-jährige Erfahrung am Markt verfüge und damit auch entsprechende Kenntnisse im Bereich der Fingernagelpflegeprodukte habe.
Diese Verbrauchervorstellung stimme auch mit den wirklichen Verhältnissen überein. Entscheidend sei die Kontinuität des Unternehmens selbst als sächliche Organisationseinheit.
Bei einer Werbung mit einer Altersangabe, die das Unternehmen für die in Anspruch genommene Zeit ungeachtet etwaiger Änderungen im Lauf der Zeit wirtschaftlich als Einheit erscheinen lasse, sei die Unternehmenskontinuität in diesem Sinne gegeben und der wesentliche Charakter eines Unternehmens in der angegebenen Zeit gewahrt.
Eine Irreführung sei damit zu verneinen.