Wer deutschsprachige Software bewirbt, muss auch deutschsprachige Software liefern. Erfolgt hingegen die Lieferung einer nicht-deutschsprachigen Anwendung, so liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.08.2012 - Az.: 2-03 O 311/12).
Der Beklagte bewarb die handelsübliche deutschsprachige Version einer Software. Geleifert wurde jedoch ein Produkt, das auf der Verpackung asiatische Schriftzeichen enthielt.
Dies stuften die Richter als irreführend ein.
Wer eine deutschsprachige Software bewerbe, müsse auch eine deutschsprachige Software liefern. Erfolge hingegen die Lieferung einer nicht-deutschspracheige Anwendung, so sei dies unzulässig.