Das LG Wuppertal <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs wuppertal lg_wuppertal j2010 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 23.11.2010 – Az.: 11 O 79/10) hat die Klage der Wettbewerbszentrale abgewiesen, die die Werbung einer Hundepsychotherapeutin als irreführend beanstandet hatte.
Die Beklagte betrieb eine Praxis für Hundepsychotherapie, für welche sie mit einem Flyer warb. Auf diesem fand sich unter der Überschrift "Meine Ausbildung" u.a.: "Studium der Naturheilkunde bei der ATM".
Die Richter urteilten, es handele sich nicht um eine irreführende Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts. In den Verkehrskreisen, an die die Werbung der Beklagten gerichtet sei, entstehe nicht die Fehlvorstellung, die Beklagte habe ein Hochschulstudium absolviert.
Der Begriff "Studium" sei mehrdeutig und bezeichne auch die intensive Beschäftigung mit einer Sache. Auch die Nennung des Instituts (ATM), bei dem das Studium durchgeführt worden sei, verhindere eine Verwechslungsgefahr mit einem Hochschulstudium. Denn staatliche Universitäten oder Fachhochschulen trügen in ihrem Namenskürzel gewöhnlicherweise den Buchstaben U oder die Buchstaben FH.
Zudem sei allgemein bekannt, dass es kein Hochschulstudium der Naturheilkunde geben, worauf auch die lediglich zweijährige Ausbildungszeit hinweise.