Die Werbung einer großen Elektrofachmarkt-Kette mit einer Tiefpreisgarantie mit Wahlrecht des Verkäufers ist wettbewerbswidrig (OLG Hamburg, Urt. v. 13.02.2014 - Az.: 5 U 160/11).
Die Beklagte, ein Elektrofachmarkt-Kette, warb mit der Aussage:
"Tiefpreisgarantie. Ihr Vorteil ist unser Versprechen. Sollten Sie innerhalb von 14 Tagen ein bei uns gekauftes Produkt - bei gleicher Leistung und in unserer Region - günstiger sehen, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag oder nehmen das Gerät zurück."
Die Hamburger Richter stuften diese Tiefpreisgarantie als irreführend und somit als wettbewerbswidrig ein.
Die Erklärung enthalte zwei Garantien: Zum einen ("erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag") bestünde für den Käufer die Möglichkeit, die bei der Beklagten gekauften Ware zu behalten und sich den Differenzbetrag auszahlen zu zahlen. Zum anderen ("oder nehmen das Gerät zurück") könne der Käufer die Ware auch einfach zurückgeben und erhalte den Kaufpreis wieder. In diesem Fall müsse er sich um den Neuerwerb der Ware bei dem günstigeren Verkäufer selbst kümmern.
Die Klausel enthalte keine Bestimmung, wer zwischen diesen beiden Möglichkeiten wählen könne. Aus dem Wortlaut ergebe sich keine eindeutige Regelung, so dass - theoretisch - der Käufer, aber auch die Beklagte das Wahlrecht ausüben könne.
Lege man nach ständiger Rechtsprechung das Garantieversprechen am kundenfeindlichsten aus, so könne nur die Beklagte bestimmen, welche der beiden Alternativen greife. Dies sei aber irreführend, denn der Verbraucher erwarte aufgrund des Textes, dass er die Ware behalten könne und den zu viel gezahlten Anteil des Kaufpreises zurückerstattet bekomme. Berufe sich die Beklagte aber auf die 2. Variante, komme der Verbraucher gerade nicht in den Genuss dieser Regelung.