Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Online-Shop muss bei Bekleidung Stoffmaterial in Bestellübersicht angeben

Online-Shops müssen das Material von Kleidung direkt in der Bestellübersicht klar angeben. Ein nicht eindeutig erkennbarer Link genügt nicht.

In der Bestellübersicht muss ein Online-Shop auch das Stoffmaterial der Bekleidungsprodukte als wesentliche Eigenschaft angeben. Eine bloße Nennung auf der Produktseite oder eine unklare Verlinkung sind nicht ausreichend (LG Berlin, Urteil vom 26.02.2025, Az. 97 O 23/25).

Die Beklagte betrieb einen Online-Shop und veräußerte ua. Schals. Auf der Produktseite war “Polyester” als Material angegeben. In der finalen Bestellübersicht fehlte diese  Angabe jedoch. Es war lediglich ein Link zur Produktseite platziert. 

Das LG Berlin II stufte dies als Wettbewerbsverstoß ein, da die nach dem Gesetz erforderlichen wesentlichen Produkteigenschaften fehlten.

Das Material eines Kleidungsstücks sei eine wesentliche Produkteigenschaft. Die Angabe “Polyester” müsse daher in unmittelbarer Nähe zum Bestellbutton erscheinen. 

Eine bloße Verlinkung auf eine andere Seite reiche nicht aus, wenn diese nicht leicht und einfach erkennbar sei. Es müsse eine klare und hervorgehobene Information direkt auf der Übersichtsseite gegeben sein, auf der der Kunde seine Bestellung abgebe. 

Im vorliegenden Fall fehle es bereits an dieser Transparenz des Links, da nicht leicht erkennbar sei, dass sich hinter ihm die Materialangabe verberge:

"Bei dem Material von Bekleidungsstücken wie einem Schal handelt es sich um eine wesentliche Eigenschaft der Ware i.S.d. Art. 246 a 8 115. 1 Nr. 1 EGBGB (…). 

Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der (…) zu erteilenden Informationen kommt es auf die konkrete Ware an. Die Materialzusammensetzung eines Schals hat Auswirkungen auf Wärme, Tragekomfort, Haltbarkeit, Wirkung der Person nach außen usw. 

Dies gilt gerade beim streitgegenständlichen Sachverhalt, bei dem die Produktbezeichnung „Seidenschal“ in deutlichem Widerspruch 
zum qualitativ schlechteren, tatsächlich verwendeten Material steht."

Und weiter:

"Die von der Beklagten vertretene Auffassung, die Informationen dürften aus Rechtsgründen dennoch mittels eines Links gegeben werden, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. 

Hierfür fehlt es bereits an mehreren tatsächlichen Voraussetzungen. Auf der streitgegenständlichen Bestellseite gibt es keinen räumlich-funktionalen Zusammenhang zwischen der Pflichtangabe und dem Bestellbutton. Nötig wäre als erste Mindestvoraussetzung ein für jeden Interessenten erkennbarer Link auf die Details (…).

Einen solchen Zusammenhang vermittelnder Link ist auf der Bestellseite der Beklagten für einen erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs nicht erkennbar. Das Produkt ist zwar dort wie zuvor farblich gestaltet, dies beinhaltet aber keinen Hinweis, dass ein Klicken hierauf den Zugang zu wesentlichen Informationen eröffnet. 

Zudem hat die Beklagte nicht konkret dargelegt, dass nach einem solchen Klicken zwingend sogleich die Materialzusammensetzung angezeigt wurde. Diese steht auf der Produktseite unter dem Reiter „Beschreibung“, daneben sind jedoch auch andere Reiter mit eigenen Informationen platziert."

Rechts-News durch­suchen

26. September 2025
Ein Telefonanruf unter früheren Kollegen nach Gespräch auf einer Geburtstagsfeier ist kein unerlaubter Werbeanruf.
ganzen Text lesen
26. September 2025
PUMA darf zwei ähnlich gestaltete Schuhdesigns einer Konkurrentin in Deutschland wegen Markenrechtsverletzung verbieten lassen.
ganzen Text lesen
25. September 2025
Die Werbung eines Goldhändlers zur angeblich meldefreien Online-Bestellung über 2.000  EUR ist irreführend und wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen
24. September 2025
Lidl darf seine App als "kostenlos" bezeichnen, da keine Geldzahlung verlangt wird und die Freigabe von Daten keine Preisangabe im rechtlichen Sinne…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen