In der Bestellübersicht muss ein Online-Shop auch das Stoffmaterial der Bekleidungsprodukte als wesentliche Eigenschaft angeben. Eine bloße Nennung auf der Produktseite oder eine unklare Verlinkung sind nicht ausreichend (LG Berlin, Urteil vom 26.02.2025, Az. 97 O 23/25).
Die Beklagte betrieb einen Online-Shop und veräußerte ua. Schals. Auf der Produktseite war “Polyester” als Material angegeben. In der finalen Bestellübersicht fehlte diese Angabe jedoch. Es war lediglich ein Link zur Produktseite platziert.
Das LG Berlin II stufte dies als Wettbewerbsverstoß ein, da die nach dem Gesetz erforderlichen wesentlichen Produkteigenschaften fehlten.
Das Material eines Kleidungsstücks sei eine wesentliche Produkteigenschaft. Die Angabe “Polyester” müsse daher in unmittelbarer Nähe zum Bestellbutton erscheinen.
Eine bloße Verlinkung auf eine andere Seite reiche nicht aus, wenn diese nicht leicht und einfach erkennbar sei. Es müsse eine klare und hervorgehobene Information direkt auf der Übersichtsseite gegeben sein, auf der der Kunde seine Bestellung abgebe.
Im vorliegenden Fall fehle es bereits an dieser Transparenz des Links, da nicht leicht erkennbar sei, dass sich hinter ihm die Materialangabe verberge:
"Bei dem Material von Bekleidungsstücken wie einem Schal handelt es sich um eine wesentliche Eigenschaft der Ware i.S.d. Art. 246 a 8 115. 1 Nr. 1 EGBGB (…).
Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der (…) zu erteilenden Informationen kommt es auf die konkrete Ware an. Die Materialzusammensetzung eines Schals hat Auswirkungen auf Wärme, Tragekomfort, Haltbarkeit, Wirkung der Person nach außen usw.
Dies gilt gerade beim streitgegenständlichen Sachverhalt, bei dem die Produktbezeichnung „Seidenschal“ in deutlichem Widerspruch
zum qualitativ schlechteren, tatsächlich verwendeten Material steht."
Und weiter:
"Die von der Beklagten vertretene Auffassung, die Informationen dürften aus Rechtsgründen dennoch mittels eines Links gegeben werden, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
Hierfür fehlt es bereits an mehreren tatsächlichen Voraussetzungen. Auf der streitgegenständlichen Bestellseite gibt es keinen räumlich-funktionalen Zusammenhang zwischen der Pflichtangabe und dem Bestellbutton. Nötig wäre als erste Mindestvoraussetzung ein für jeden Interessenten erkennbarer Link auf die Details (…).
Einen solchen Zusammenhang vermittelnder Link ist auf der Bestellseite der Beklagten für einen erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs nicht erkennbar. Das Produkt ist zwar dort wie zuvor farblich gestaltet, dies beinhaltet aber keinen Hinweis, dass ein Klicken hierauf den Zugang zu wesentlichen Informationen eröffnet.
Zudem hat die Beklagte nicht konkret dargelegt, dass nach einem solchen Klicken zwingend sogleich die Materialzusammensetzung angezeigt wurde. Diese steht auf der Produktseite unter dem Reiter „Beschreibung“, daneben sind jedoch auch andere Reiter mit eigenen Informationen platziert."