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Kategorie: Onlinerecht

LG München I: Pflichtangaben eines Online-Händlers über wesentliche Merkmale einer Ware

Welches die wesentlichen Warenmerkmale sind, über die ein Online-Händler seine Kunden bei Kauf informieren muss, bedarf einer wertenden Betrachtung im Einzelfall (LG München I, Urt. v, 04.04.2018 - Az.: 33 O 9318/17). So ist für Bekleidung jedenfalls die Angabe des Materials  und bei Sonnenschirmen der Bezugsstoff, das Material des Gestells sowie das Gewicht als wesentlich anzusehen.

Im Fernabsatz muss der Verkäufer in seinem Onine-Shop die wesentlichen Warenmerkmale angeben (Art. 246 a § 1 Abs.1 Nr.1 EGBGB). Diese Verpflichtung muss erfolgen, bevor der Verbraucher den Bestell-Button drückt.

Im vorliegenden Fall wurde Amazon selbst verklagt. Es ging dabei um die Frage, welche Warenmerkmale wesentlich sind und noch einmal unmittelbar vor Bestellbestätigung angegeben werden müssen.

Die Münchener Richter entschieden, dass es einer wertenden Betrachtung im konkreten Einzelfall bedürfe. So sei für Bekleidungsstücke die Angabe des Materials relevant. Bei Sonnenschirmen das Material des Bezugsstoffs, das Gestellmaterial und das Gewicht.

Die Angaben müssten unmittelbar vor der Bestellabgabe des Verbrauchers erfolgen, so die Robenträger. Die bloße Angabe im Rahmen des Bestellablaufs genügten nicht. Ebenfals unzureichend sei die Platzierung eines Links, der auf die Produktseite führe:

"Die unmittelbare Anzeige vor dem Bestellvorgang ist deshalb erforderlich, weil der Verbraucher dadurch (nochmals) die Gelegenheit erhält, das von ihm zu erwerbende Produkt konkret zu besichtigen und auf die Übereinstimmung mit seinen Vorstellungen zu überprüfen.

Er soll dadurch vor übereilten Kaufentscheidungen geschützt werden, insbesondere dann, wenn er - wie häufig der Fall - nicht nur ein Produkt auswählt, sondern mehrere verschiedene Produkte nach mitunter langer Suche in den digitalen Einkaufskorb gelegt hat und daher nur noch eine rudimentäre Erinnerung an die einzelnen Produkte und ihre wesentlichen Eigenschaften hat.

Die Situation ist somit nicht anders als die in einem gegenständlichen Warenhaus, in dem der Käufer die im Verlauf seines Einkaufs in den Warenkorb gelegten Produkte auf die Ladentheke legt und sich dabei nochmals ihre konkreten Eigenschaften bewusst machen und sie gegebenenfalls auch wieder aussortieren kann."

Die Ansicht entspricht der von uns erwirkten Urteile des OLG Hamburg (Beschl. v. 13.08.2014 - Az.: 5 W 14/14), des OLG Düsseldorf (Urt. v. 14.10.2014 - Az.: I-15 U 103/14) und des LG Arnsberg (Urt. v. 14.01.2016 - Az.: I-8 O 119/15).

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