Zwischen einem Unternehmen und einem Rechtsberater, der die Firma kritisiert, besteht kein Wettbewerbsverhältnis. Dies gilt auch dann, wenn der Berater durch seine Kritik möglicherweise neue Kunden akquiriert (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 09.01.2020 - Az.: 6 W 117/19).
Die Klägerin war eine Bildungseinrichtung, der Beklagte war in der (Rechts-)Beratung tätig. Der Beklagte kritisierte die Klägerin massiv, u.a. äußerte er die Ansicht, dass die Beklagte in einen "Skandal" verwickelt sei und dass der Dekan der Klägerin ein "Diktator [sei], dessen Worte nicht mit seinen Handlungen übereinstimmen" würden.
Dagegen wehrte sich die Klägerin gerichtlich. Und verlor vor dem OLG Frankfurt a.M.
Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch scheide bereits deshalb aus, weil zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestünde, so das OLG Frankfurt a.M.
Erforderlich sei nicht unbedingt ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis, d.h. dass beide Parteien die identischen Waren oder Dienstleistungen anbieten müssten. Es reiche vielmehr auch aus, dass sich der Schuldner durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stelle.
So genüge es, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen suche, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleide, eine Wechselwirkung in dem Sinne bestünde, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden könnte.
Eine solche Wechselwirkung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwischen dem Nachteil der Klägerin (z.B. möglicher Verlust von Studenten oder Interessenten für ihre Bildungsdienstleistungen) und dem Vorteil des Beklagten (z.B. Förderung der eigenen Beratungsleistung) bestünde keine derartige Wechselbeziehung.
Auch zivilrechtlich existiere kein Unterlassungsanspruch, da die Kritik vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt sei.