Zwischen einem Fondsunternehmen und einem Rechtsanwalt besteht grundsätzlich kein Wettbewerbsverhältnis. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt auf seiner Homepage kritisch über das Unternehmen berichtet, um neue Mandanten zu akquirieren <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-wettbewerbsverhaeltnis-zwischen-fondsunternehmen-und-rechtsanwalt-oberlandesgericht-frankfurt_am-20161208 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M, Urt. v. 08.12.2016 - Az.: 6 U 229/15).
Die Klägerin war ein Fondsunternehmen. Die Beklagte unterhielt eine Anwaltskanzlei, die sich schwerpunktmäßig auf Kapitalanlagen und Bankkunden spezialisiert hatte. Die Beklagte äußerte sich auf ihrer Webseite kritisch über die geschäftlichen Tätigkeiten der Klägerin.
Gegen diese Äußerungen ging die Klägerin vor und berief sich dabei auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche.
Dies lehnten die Frankfurter Richter ab. Es fehle das notwendige Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien.
Ein Wettbewerbsverhältnis könne nach der Rechtsprechung des BGH zwar auch dann gegeben sein, wenn keine gleichartigen Leistungen angeboten würden, so die Richter. Erforderlich hierfür sei aber, dass sich der Verletzer durch seine Handlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stelle.
Es genügt gerade nicht, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen zu erreichen suche, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleide, eine Wechselwirkung in dem Sinne bestünde,, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werde.