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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Köln: Wettbewerbsrechtliches Eilverfahren auch bei Werbeaussagen aus dem Jahr 2015

Das OLG Köln hat in einer aktuellen Entscheidung noch einmal klargestellt, dass es bei der Frage, ob ein wettbewerbsrechtliches Eilverfahren möglich ist, nicht darauf ankommt, wie lange die angegriffene Werbeaussage bereits online abrufbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ab wann der jeweilige Kläger von dieser Tatsache erfahren hat (OLG Köln, Beschl. v. 12.04.2019 - Az.: 6 W 22/19).

Die Antragstellerin wollte eine Werbeaussage der Antragsgegnerin gerichtlich im Eilverfahren verbieten lassen.

Die Antragsgegnerin wandte ein, dass keine Eilbedürftigkeit bestehe, da die Werbung seit 2015 im Wesentlichen unverändert geblieben sei. Darüber hinaus berief sich die Antragstellerin auf eine Begutachtung der Antragstellerin, die diese vier Monate vor der Antragstellung auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Auftrag gegeben hatte.

Das Gericht folgte der Argumentation der Antragsgegnerin und lehnte den Anspruch mangels Eilbedürftigkeit ab.

Das Wettbewerbsrecht spreche zwar eine Vermutung zugunsten des jeweiligen Antragstellers aus, sodass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass die Voraussetzungen für ein Eilverfahren vorlägen, so das OLG Köln.

Unerheblich sei dabei auch, wie lange eine Werbeaussage bereits verwendet werde. Alleine aus dem Umstand, dass ein Text aus dem Jahr 2015 stamme, führen nicht dazu, dass automatisch die Eilbedürftigkeit entfalle. Denn es bestünde keine Marktbeobachtungspflicht für ein Unternehmen.

Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn weitere Umstände vorlägen, die die gesetzliche Vermutung erschüttern würden. Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen. Denn durch den Umstand, dass die Antragstellerin eine Begutachtung in Auftrag gegeben habe, sei erwiesen, dass diese mindestens vier Monate vor Antragstellung bereits von der Werbeaussage Kenntnis hatte. Damit kehre sich die Beweislast um, sodass nunmehr die Antragstellerin darlegen müsse, warum noch ein Eilverfahren möglich sei.

Im vorliegenden Fall konnte die Antragstellerin dies nicht weiter begründen, sodass das Gericht den Verfügungsantrag ablehnte.

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