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Kategorie: Onlinerecht

LG Kiel: Wettbewerbsverband muss behauptete Mitgliederanzahl für Aktivlegitimation beweisen

Will ein Verband Wettbewerbsverletzungen verfolgen, so steht ihm ein Anspruch nur dann zu, wenn ihm eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehört, so das LG Kiel <link http: www.online-und-recht.de urteile zur-aktivlegitimation-eines-interessenverbandes-in-wettbewerbsangelegenheiten-16-o-40-09-landgericht-kiel-20090526.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.05.2009 - Az.: 16 O 40/09).

Der Kläger, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, machte gegen ein Unternehmen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Die Beklagte, die in Schleswig-Holstein ihren Sitz hatte, hatte in den "Lübecker Nachrichten" für Glücksspiele geworben.

Die klägerische Vereinigung begründete ihre Aktiv-Legitimation damit, dass dem Verband Unternehmen angehören würden, die beispielsweise im Bereich Lotto als Partner staatlicher Lotterien tätig seien oder staatlich lizenzierte Glücksspielprodukte vermittelten.

Diese Ansicht teilten die Kieler Richter nicht und wiesen die Klage mangels Aktiv-Legitimation ab.

Eine Mindestanzahl an Mitgliedern sei ausdrücklich im Gesetz nicht festgelegt, so dass schon einige wenige ausreichen würden. Erforderlich sei aber in jedem Fall, dass die Mitglieder auf dem gleichen räumlichen Markt tätig sein.

Und daran scheiterte der geltend gemachte Anspruch. Denn die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass einer ihrer Mitglieder im relevanten Bereich Schleswig-Holstein tätig war.

 

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