Beruft sich der Kläger auf die Berechtigung des § 8 Abs.3. Nr.2 UWG, muss er entsprechend konkret zu den einzelnen Tätigkeiten seiner Mitglieder vortragen (LG Rostock,Urt. 10.01.2019 - Az.: 5a HK O 120/18).
Es ging um die Werbe-Aussage "bei voller Garantie", die die Beklagte auf eBay bei ihren Verkaufsangeboten getätigt hatte, ohne die näheren Bedingungen der Garantie zu erläutern.
Der klägerische Verein sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und ging nach erfolgloser Abmahnung gegen die Beklagte gerichtlich vor.
Er berief sich dabei auf seine Aktiv-Legitimation nach § 8 Abs.3. Nr.2 UWG, wonach rechtsfähige Verbände zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen berechtigt sind,
"soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt."
Der Kläger trug vor, dass zu seinen Mitgliedern eine Vielzahl von Händlern gehörten, die ihre Waren bei eBay,Amazon, Hood oder anderen Handelsplattformen anbieten würden. Diese würden sich häufig über Anbieter beschweren, die sich als Privatverkäufer ausgeben, aber in erheblichem Maße Neuware anbieten würde. Er legte auch eine entsprechende Mitgliederliste vor. Die Beklagte bestritt dies.
Das Gericht wies die Klage ab.
Der Kläger habe in nicht ausreichendem Maße zu den Tätigkeiten der einzelnen Mitglieder vorgetragen. Es reiche nicht aus, einfach Mitgliederlisten vorzulegen, sondern der Kläger muss auch dezidiert vortragen, in welchem Marktsegment diese tätig seien.
"Es fehlt (...) an einem schlüssigen Vortrag zur Zugehörigkeit der einzelnen Mitglieder zu der betreffenden Branche.
Die Klägerseite hat zuletzt in der mündlichen Verhandlung Mitgliederlisten vorgelegt, aus welchen sich die Namen einzelner Unternehmen und teilweise deren Internetauftritte entnehmen lassen.
Ferner wurden zu einzelnen Mitgliedern Ausdrucke von Angebotsseiten von Shop-Seiten im Internet vorgelegt. Ein Vortrag zu Art und Umfang des jeweiligen Handeltreibens der bezeichneten Mitglieder fehlt jedoch. Allein die Bezugnahme auf Anlagenkonvolute reicht hier nicht aus, da die Anlagen nicht aus sich heraus ohne weiteres verständlich sind.
Aus den beispielhaften Abdrucken von Angeboten zu einzelnen Produkten lässt sich zudem nicht entnehmen, ob die jeweiligen Mitglieder tatsächlich in einem nennenswerten Umfang am Markt tätig sind, und mit der Beklagten in einem Wettbewerb stehen.
Selbst wenn man die Vorlage von Rechnungen des Klägers über Mitgliedsbeiträge und Ausdrucke der eigenen Finanzsoftware zur Buchung der Beiträge (...) als Vortrag und Glaubhaftmachung zu einem Mitgliederbestand ausreichen lassen würde, fehlt es zu den dort genannten Mitgliedern an einem hinreichenden Vortrag zu deren Marktauftritt."
Das LG Rostock lehnte den Anspruch ab.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.