Weigert sich eine Versicherung, eine Lastschrift für das litauische Konto eines Kunden einzurichten, so handelt es sich um einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO und es liegt ein Wettbewerbsverstoß vor (LG Oldenburg, Urt. v. 17.02.2022 - Az.: 15 O 1977/21).
Die Beklagte war eine Versicherung und akzeptierte bei einem Kunden nicht dessen litauisches Konto. Sie schrieb an den Kunden:
"(…) wir erhalten von Ihnen eine litauische IBAN. Leider können wir diese aktuell nicht automatisch verarbeiten, daher habe ich eine große Bitte an Sie:
Haben Sie noch eine deutsche IBAN oder können Sie die Rechnung bitte per Überweisung bezahlen?“
Dies bewertete das Gericht als Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO:
"Nach Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO gibt ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist. Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 SEPA-VO bestimmt, dass ein Zahlungsdienstleister eines Zahlers, der für eine Inlandslastschrift gemäß einem Zahlverfahren erreichbar ist, im Einklang mit den Bestimmungen eines unionsweiten Zahlverfahrens auch für Lastschriften erreichbar sein muss, die von einem Zahlungsempfänger über einen in einem beliebigen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister veranlasst werden. (...)"
Und weiter:
"Der Beklagte hat gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO verstoßen.
Dass möglicherweise der streitbefangene Versicherungsvertrag mit der Kundin (...) über die Online-Plattform (...) zustande gekommen ist, auf dessen (...) Formular eine DE IBAN voreingestellt war, ist ohne jegliche Relevanz.
Denn bereits der E-Mail des Beklagten an die Kundin (...) ist zu entnehmen, dass die Kundin eine litauische IBAN verwendet hat, die der Beklagte zum Lastschrifteinzug für Versicherungsbeiträge nicht akzeptierte. Die Folge war die Mahnung hinsichtlich des Erstbeitrages vom 26.04.2021. Die Nichtakzeptanz kann auch nicht durch Einkleidung in eine höfliche „Bitte“, stattdessen eine DE IBAN zu benutzen, negiert werden. Ob der betreffende Mitarbeiter des Beklagten schuldhaft gehandelt hat, ist für den Unterlassungsanspruch ohne Relevanz. Der Anspruch setzt ein Verschulden nicht voraus.
13Der Verstoß des Beklagten gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urt. v. 06.02.2020, Az.: I ZR 93/18 – juris Rn. 41)."
Das OLG Oldenburg (Beschl. v. 25.05.2022 - Az.: 6 U 42/22) hat in der Berufungsinstanz die Rechtsansicht des LG Oldenburg bestätigt