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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Online-Shop muss Konto im Ausland als Zahlungsmethode akzeptieren

Ein Online-Shop ist verpflichtet, ausländische Konten von Verbrauchern, die in Deutschland leben, als Zahlungsmethode zu akzeptieren (BGH, Urt. v. 06.02.2020 - Az.: I ZR 93/18).

Beim Online-Händler PEARL konnten Kunden, die in einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten, nicht mittels Lastschrift von einem ausländischen Konto (hier: Luxemburg) bezahlen. PEARL  berief sich hinsichtlich des Verbots auf den Verdacht der Geldwäsche, da  Wohnsitz und Kontositz auseinanderfielen. Einen konkreten Verdacht gab es nicht.

Der BGH sah darin - wie schon die Vorinstanzen - einen Wettbewerbsverstoß. 

Der Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung sei insofern eindeutig und verpflichte insofern den Shop-Betreiber, das ausländische Konto zu akzeptieren. Bei der SEPA-Verordnung handle es sich auch um eine verbraucherschützende Vorschrift, da sie unmittelbar Marktinteressen diene.

Allenfalls in bestimmten Einzelfällen, bei denen ein konkreter Verdacht auf Geldwäsche bestünde, gelte etwas anderes:

"Die Frage, ob und unter welchen Umständen es in bestimmten Einzel- und Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann, in Deutschland wohnhafte Kunden bei Angabe eines Kontos in einem anderen SEPA-Mitgliedstaat im Interesse der Vorbeugung gegen Geldwäsche oder der Sicherheit des Zahlungsverkehrs vom Lastschriftverfahren auszuschließen, bedarf im Streitfall mangels hinreichend konkreten Vortrags der Beklagten keiner Entscheidung.

Daher muss auch der vom Berufungsgericht bestätigte Unterlassungstenor nicht eingeschränkt werden, um der Beklagten den Ausschluss von Lastschriftzahlungen von einem luxemburgischen Konto in berechtigten Einzel- und Ausnahmefällen zu ermöglichen. (...) Daraus ergibt sich hinreichend klar, dass sich der Unterlassungstenor auf die allgemeine Verpflichtung der Beklagten aus Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO bezieht, ihren Kunden nicht vorzugeben, in welchem Mitgliedstaat sie ihr Zahlungskonto für das Lastschriftverfahren zu führen haben, sofern das Zahlungskonto gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 SEPA-VO erreichbar ist.

Das schließt im Einzelfall die Ablehnung der Lastschrift von einem Konto in einem anderen Mitgliedstaat nicht aus, wenn dafür mit den Zielen der SEPA-Verordnung vereinbare, sachlich berechtigte Gründe sprechen."

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