Ein Wettbewerbsverstoß liegt bereits dann vor, wenn ein Unternehmen in einem Einzelfall ein ausländisches EU-Konto zur Bezahlung nicht akzeptiert. Nicht notwendig ist es, dass das Unternehmen ganz grundsätzlich eine Zahlungsweise ablehnt (LG Hamburg, Urt. v. 10.10.2023 - Az.: 406 HKO 88/22).
Die Beklagte, die Wohnungen vermietete, lehnte es in einem einzelnen Fall ab, Dauerlastschriften von einem litauischen Konto abzubuchen.
Nachdem die Klägerin die Beklagte abgemahnt hatte, teilte die Beklagte dem Kunden mit, dass seine ausländische Kontonummer inzwischen erfolgreich in ihrem System gespeichert worden sei und die Ablehnung auf einem Bearbeitungsfehler bestünde.
Dies überzeugte das LG Hamburg nicht, sodass es die Beklagte zur Unterlassung verurteilte.
Es sei nämlich nicht, ob lediglich in einem Einzelfall oder ganz grundsätzlich ein ausländisches Konto nicht akzeptiert werde.
"An dem damit erfolgte Verstoß (…) ändert es nichts, dass die Beklagte das litauische Konto (…) nachträglich akzeptiert (…) hat, zumal dies erst nach der Abmahnung und geraume Zeit nach der Zurückweisung der Bankverbindung und des daraufhin erfolgten Hinweises des Herrn (…) auf die darin liegende IBAN-Diskriminierung erfolgt ist.
In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob ein seinen Kunden das Lastschriftverfahren als solches anbietendes Unternehmen ausländische Bankverbindungen generell oder nur im Einzelfall ablehnt. Eine Beschränkung der Regelung des Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung auf die generelle Ablehnung ausländischer Bankverbindungen für das Lastschriftverfahren lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Regelung entnehmen.
Für das mit der SEPA-Verordnung bezweckte ordnungsgemäße Funktionieren des Zahlungsbinnenmarktes und des in diesem Zusammenhang als besonders wichtig angesehenen SEPA-Verfahrens (vgl. Erwägungsgründe 1, 2 der SEPA-Verordnung) ist es bereits abträglich, wenn Lastschriften von ausländischen Konto auch nur in Einzelfällen abgelehnt werden.
Eine Einschränkung der Regelung des Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung auf Fälle genereller Zurückweisung von Auslandskonten lässt sich der Regelung daher nicht entnehmen."
Inhaltlich liege ein Wettbewerbsverstoß vor, da Art. 9. Abs.3 SEPA-Verordnung verletzt werde:
"Die aus Anlage ersichtliche E-Mail verstößt gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung.
Auch wenn in diesem Zusammenhang umgangssprachlich von einer SEPA-Diskriminierung gesprochen wird, setzt ein Verstoß gegen diese Vorschrift in keiner Weise die Absicht einer Diskriminierung oder Ähnliches voraus. (…)
Ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung liegt daher bereits dann vor, wenn ein Zahlungsempfänger zwar grundsätzlich Zahlungen per Lastschrift akzeptiert, dem Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Europäischen Union aber vorgibt, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist.
Die Beklagte gestattet ihren Kunden die Zahlung im Wege des Lastschriftverfahrens. Sie hat jedoch ihrem Kunden (…) mit der aus Anlage ersichtlichen E-Mail vorgegeben, eine deutsche Bankverbindung zu übermitteln. Dies ergibt sich gem. §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines objektiven Empfängers aus der aus Anlage ersichtlichen E-Mail, in der dem Kunden (…) zunächst mitgeteilt wird, dass das System der Beklagten die von Herrn (…) übermittelte IBAN mit der dazugehörigen BIC nicht annehme und deshalb um Übermittlung einer andern (deutschen) Bankverbindung gebeten werde, damit die monatlichen Beiträge eingezogen werden können.
Ungeachtet der höflichen Formulierung „wir bitten Sie“ ergibt sich daraus für den Empfänger, der die von Beklagtenseite behaupteten Hintergründe dieser E-Mail nicht kennt, dass die Übermittlung einer anderen, und zwar einer deutschen Bankverbindung notwendig ist, damit die monatlichen Beiträge eingezogen werden können, weil das System die von Herrn (…) mitgeteilte IBAN des litauischen Kontos nicht annehme."